Mehr Weihnachtsgeld ist pfändungsfrei
Nach § 850a Nr. 4 ZPO sind derzeit Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 EUR pfändungsfrei. Der Freibetrag wurde seit dem Jahr 2001 nicht mehr angepasst und wird nun dynamisiert. Unpfändbar sind damit in Zukunft Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt.
Beispiel
Ausgehend von dem pfändungsfreien Betrag für den alleinstehenden Schuldner in Höhe von 1.178,59 EUR muss dieser auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag erhöht werden, so dass der Ausgangswert 1.180,00 EUR beträgt. Hiervon ist die Hälfte für die Bestimmung der Unpfändbarkeit des Weihnachtsgeldes maßgeblich, mithin ein Betrag von 590,00 EUR.
Sterbegeldversicherung
Angepasst wird auch die Unpfändbarkeit der Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind. Der bisherige Freibetrag von 3.579,00 EUR wird auf 5.400,00 EUR erhöht.
Gesetzgeber korrigiert Fehler nach dem PKoFoG
Die Änderungen des § 850c und § 850f ZPO gemäß dem am 26.11.2020 verkündeten Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) sind nun vorgezogen in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat damit einen Fehler im Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz korrigiert. Danach wären die Pfändungsfreigrenzen durch die übliche Verordnung zum 1.7.2021 angepasst worden, um dann aber durch die am 1.8. und 1.12.2021 in Kraft getretenen Änderungen von § 850c und § 850f ZPO wieder auf die alte Rechtslage, mithin die Pfändungsfreigrenzen ab dem 1.7.2019, zurückgeführt zu werden. Das hat der Gesetzgeber mit Art. 5 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zu Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes nun durch ein früheres Inkrafttreten verhindert (BGBl I 2021, S. 850).
Hinweis
Es ist nunmehr kurzfristig mit der Verkündung der Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung zu rechnen, so dass die Pfändungsfreigrenzen zum 1.7.2021 wie gewohnt steigen und ab dann jährlich angepasst werden. Dies wirkt sich über § 850k ZPO auch bis zu dessen Änderung auf den Pfändungsschutz eines P-Kontos aus. Dann findet sich die Regelung in § 899 Abs. 1 ZPO.
Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel
FoVo 5/2021, S. 81 - 89