Zulässigkeit bleibt offen
Es kann dahinstehen, ob die von der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens eingelegte Erinnerung gem. § 766 Abs. 1 ZPO überhaupt zulässig ist, da noch nicht absehbar ist, ob die Schuldnerin von der Gerichtsvollzieherin in einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert wird oder nicht das Verfahren zuvor aus anderen Gründen seine Beendigung finden wird. Es verbleiben jedenfalls Zweifel an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung.
Begründetheit: GV hat alles richtig gemacht
Jedenfalls ist die Erinnerung unbegründet. Die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ist nicht zu beanstanden. Formelle Verfahrensfehler, die mit der Erinnerung angefochten werden könnten, sind nicht zu verzeichnen. Zu Recht hat die GV der Schuldnerin gem. § 802f Abs. 1 ZPO eine Zahlungsfrist gesetzt und einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt, von dem indes nicht ersichtlich ist, ob dieser überhaupt durchgeführt worden ist. Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen sind gegeben, ein formgerechter Vollstreckungsauftrag gem. § 753 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 1 GVFV, § 754 Abs. 1 ZPO liegt vor. Gleichfalls sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gem. § 750 Abs. 1 ZPO wie auch die Parteienidentität als gegeben anzusehen. Mit dem Vollstreckungsbescheid des AG Mayen vom 3.6.2003 liegt gem. § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein zur Vollstreckung geeigneter Titel vor, der ausweislich des Zustellungsvermerks der Schuldnerin am 5.6.2003 zugestellt worden ist.
Identität des Gläubigers zweifelsfrei
Dieser Titel bedarf gem. § 796 Abs. 1 ZPO dann keiner Vollstreckungsklausel, wenn die dort ausgewiesenen Parteien identisch sind mit den Parteien des Vollstreckungsverfahrens, § 750 Abs. 1 ZPO. Hiervon hat sich das Vollstreckungsorgan bei Beginn der Vollstreckung zu vergewissern.
Eine Parteienidentität und nicht etwa eine Klausel erfordernde Rechtsnachfolge gem. § 727 ZPO ist gegeben, wenn auf Gläubiger- oder Schuldnerseite lediglich eine identitätswahrende Umwandlung von einer Gesellschaftsform in eine andere Gesellschaftsform vorliegt. Hierzu gehört auch die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) in eine OHG (§§ 105 ff. HGB), vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2021 – VII ZB 30/18, DGVZ 2021, 85; BGH, Urt. v. 27.11.2009, BeckRS 2010, 627; Beschl. v. 14.1.2016 – V ZB 148/14, DGVZ 2016, 176.
Beischreibung ist bindend
Dass es zu solch einer identitätswahrenden Umwandlung auf Seiten der Gläubigerin gekommen ist, ergibt sich aus dem klarstellenden Vermerk des AG Mayen vom 2.4.2020. Diese sog. "Beischreibung" ist eine Form, wie dem Vollstreckungsorgan die Parteienidentität im Falle einer Namens-, Firmen- oder Rechtsformänderung nachgewiesen werden kann, vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2021 – VII ZB 30/18, DGVZ 2021, 85; BGH, Beschl. v. 17.5.2017 – VII ZB 64/16, DGVZ 2017, 142 Rn 21.
Keine doppelte Prüfung
Alternativ hätte dem Vollstreckungsorgan – dann unter Verzicht auf die Beischreibung – die Identität des Vollstreckungsgläubigers durch Vorlage entsprechender Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen werden müssen, vgl. BGH, Beschl. v. 14.1.2016 – V ZB 148/14, DGVZ 2017, 142; Beschl. v. 21.7.2011 – I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 Rn 6 m.w.N.
Eines solchen Nachweises der Parteienidentität durch weitere Urkunden bedarf es im Vollstreckungsverfahren aber dann nicht, wenn – wie hier – das Titelerlassgericht die Parteienidentität (Gläubigeridentität) durch einen klarstellenden Vermerk ("Beischreibung") bereits bestätigt hat. Insoweit ist die Prüfung der Parteienidentität durch das Erkenntnisgericht vorgenommen worden. Eine weitere Prüfung der bereits bestätigten Parteienidentität findet dann weder durch das Vollstreckungsorgan noch durch das Vollstreckungsgericht im Erinnerungsverfahren statt (a.A. AG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2019 – 29e M 192/19, BeckRS 2019, 43895).
Das Vollstreckungsorgan und in der Folge auch das Vollstreckungsgericht können von der Richtigkeit der "Beischreibung" ausgehen. Weder findet eine inhaltliche Prüfung des klarstellenden Vermerks ("Beischreibung") statt, noch ist das Vollstreckungsorgan gehalten, weitere Unterlagen/Urkunden zur Prüfung der Parteienidentität anzufordern.
Erinnerung nach § 766 ZPO ist das falsche Verfahren
Einwendungen gegen den klarstellenden Vermerk ("Beischreibung") sind im Erinnerungsverfahren unbeachtlich.
Genauso wie es dem Vollstreckungsorgan nicht obliegt, die Rechtmäßigkeit einer erteilten Vollstreckungsklausel (gem. §§ 724, 726, 727 ZPO) zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2012 – VII ZB 57/11, DGVZ 2013, 33), hat das Vollstreckungsorgan auch nicht den Inhalt und die Richtigkeit einer sog. "Beischreibung" infrage zu stellen. Das Vollstreckungsorgan kann davon ausgehen, dass der Inhalt der "Beischreibung", hier des klarstellenden Vermerks vom 2.4.2020, zutreffend ist. Dies entspricht dem Wesen eines formalisierten und beschleunigt zu betreibenden Vollstreckungsverfahrens.
Durch die "Beischreibung" soll dem Vollstreckungsorgan gerade eine eigene – anspruchsvoller...