§ 766 ZPO setzt Verfahrensfehler voraus

Der Entscheidung des AG ist zuzustimmen. Die Erinnerung nach § 766 ZPO setzt voraus, dass der Gerichtsvollzieher gegen eine zu benennende Verfahrensvorschrift verstoßen hat.

Da die Beischreibung gerade kein Fall der Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO ist, mussten auch keine der Feststellung der Rechtsnachfolge zugrunde liegenden Urkunden vorgelegt und zugestellt werden. § 750 Abs. 2 ZPO zielt nämlich allein auf den Fall des § 727 ZPO ab.

Wann ist die Beischreibung sinnvoll?

Das AG zeigt auf, dass bei Vorliegen der Parteiidentität der dies belegende Nachweis auch unmittelbar gegenüber dem Vollstreckungsorgan geführt werden kann. Dies bedeutet aber, dass der Nachweis bei jedem Vollstreckungsantrag erneut geführt werden muss. Genau dies lässt es als sinnvoll erscheinen, die Beischreibung durch das Prozessgericht, bei einem Vollstreckungsbescheid durch das Zentrale Mahngericht, im Wege eines Vermerkes vornehmen zu lassen. Das beschleunigt das nachfolgende Vollstreckungsverfahren und entlastet auch die Vollstreckungsorgane von unnötigen Prüfungen. Wie das AG ebenfalls aufzeigt, ist der Schuldner durch seine unbefristeten Rechtsmittel hinreichend geschützt.

FoVo 5/2021, S. 92 - 96

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