Leitsatz
1. Dem Vollstreckungsorgan obliegt es nicht, die Rechtmäßigkeit, den Inhalt und die Richtigkeit einer vom Titelgericht erteilten Beischreibungsklausel zu überprüfen.
2. Der Schuldner kann sich gegen eine von ihm als unzutreffend angesehene Klauselbeischreibung mit der Erinnerung gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel wehren.
AG Berlin-Schöneberg, Beschl. v. 13.2.2021 – 31 M 1767/20
1 Der Fall
VB für GbR, Vollstreckung als OHG
Die F GbR erwirkte einen Vollstreckungsbescheid, der der Schuldnerin auch zugestellt wurde. Als F OHG beantragte sie dann die Vollstreckung, was der Gerichtsvollzieher mangels Identität der Antragstellerin mit der Titelgläubigerin zurückwies. Die F OHG beantragte dann beim zentralen Mahngericht die Erteilung eines klarstellenden Vermerks auf dem streitgegenständlichen Vollstreckungsbescheid, der ihr auch erteilt wurde.
Schuldner beanstandet Vollstreckung nach der Beischreibung
Die F OHG beantragte dann erneut die Vollstreckung unter Beifügung des beigeschriebenen Vollstreckungsbescheides und begehrte u.a. die Abnahme der Vermögensauskunft ohne vorherigen Pfändungsversuch. In Ausführung des Vollstreckungsauftrages setzte die zuständige Gerichtsvollzieherin der Schuldnerin eine Frist zur Begleichung der Forderung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens und bestimmte zugleich Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Hiergegen legte die Schuldnerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten Erinnerung ein. Zur Begründung führte sie aus, dass nicht ersichtlich sei, dass die F GbR mit der F OHG personen- und strukturgleich sei. Eine identitätswahrende Umwandlung der F GbR in die F OHG sei nicht feststellbar.
2 II. Die Entscheidung
Zulässigkeit bleibt offen
Es kann dahinstehen, ob die von der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens eingelegte Erinnerung gem. § 766 Abs. 1 ZPO überhaupt zulässig ist, da noch nicht absehbar ist, ob die Schuldnerin von der Gerichtsvollzieherin in einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert wird oder nicht das Verfahren zuvor aus anderen Gründen seine Beendigung finden wird. Es verbleiben jedenfalls Zweifel an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung.
Begründetheit: GV hat alles richtig gemacht
Jedenfalls ist die Erinnerung unbegründet. Die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ist nicht zu beanstanden. Formelle Verfahrensfehler, die mit der Erinnerung angefochten werden könnten, sind nicht zu verzeichnen. Zu Recht hat die GV der Schuldnerin gem. § 802f Abs. 1 ZPO eine Zahlungsfrist gesetzt und einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt, von dem indes nicht ersichtlich ist, ob dieser überhaupt durchgeführt worden ist. Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen sind gegeben, ein formgerechter Vollstreckungsauftrag gem. § 753 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 1 GVFV, § 754 Abs. 1 ZPO liegt vor. Gleichfalls sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gem. § 750 Abs. 1 ZPO wie auch die Parteienidentität als gegeben anzusehen. Mit dem Vollstreckungsbescheid des AG Mayen vom 3.6.2003 liegt gem. § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein zur Vollstreckung geeigneter Titel vor, der ausweislich des Zustellungsvermerks der Schuldnerin am 5.6.2003 zugestellt worden ist.
Identität des Gläubigers zweifelsfrei
Dieser Titel bedarf gem. § 796 Abs. 1 ZPO dann keiner Vollstreckungsklausel, wenn die dort ausgewiesenen Parteien identisch sind mit den Parteien des Vollstreckungsverfahrens, § 750 Abs. 1 ZPO. Hiervon hat sich das Vollstreckungsorgan bei Beginn der Vollstreckung zu vergewissern.
Eine Parteienidentität und nicht etwa eine Klausel erfordernde Rechtsnachfolge gem. § 727 ZPO ist gegeben, wenn auf Gläubiger- oder Schuldnerseite lediglich eine identitätswahrende Umwandlung von einer Gesellschaftsform in eine andere Gesellschaftsform vorliegt. Hierzu gehört auch die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) in eine OHG (§§ 105 ff. HGB), vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2021 – VII ZB 30/18, DGVZ 2021, 85; BGH, Urt. v. 27.11.2009, BeckRS 2010, 627; Beschl. v. 14.1.2016 – V ZB 148/14, DGVZ 2016, 176.
Beischreibung ist bindend
Dass es zu solch einer identitätswahrenden Umwandlung auf Seiten der Gläubigerin gekommen ist, ergibt sich aus dem klarstellenden Vermerk des AG Mayen vom 2.4.2020. Diese sog. "Beischreibung" ist eine Form, wie dem Vollstreckungsorgan die Parteienidentität im Falle einer Namens-, Firmen- oder Rechtsformänderung nachgewiesen werden kann, vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2021 – VII ZB 30/18, DGVZ 2021, 85; BGH, Beschl. v. 17.5.2017 – VII ZB 64/16, DGVZ 2017, 142 Rn 21.
Keine doppelte Prüfung
Alternativ hätte dem Vollstreckungsorgan – dann unter Verzicht auf die Beischreibung – die Identität des Vollstreckungsgläubigers durch Vorlage entsprechender Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen werden müssen, vgl. BGH, Beschl. v. 14.1.2016 – V ZB 148/14, DGVZ 2017, 142; Beschl. v. 21.7.2011 – I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 Rn 6 m.w.N.
Eines solchen Nachweises der Parteienidentität durch weitere Urkunden bedarf es im Vollstreckungsverfahren aber dann nicht, wenn – wie hier – das Titelerla...