Verstirbt der im Vollstreckungstitel genannte Schuldner, so ist die Ermittlung der Erben erforderlich, um gegenüber diesen den Anspruch geltend zu machen und – soweit eine freiwillige Zahlung nicht erfolgt – auch die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Im letztgenannten Fall muss allerdings der Vollstreckungstitel erst nach §§ 750, 727 ZPO auf die Erben umgeschrieben werden. Hierzu müssen die Erben ermittelt werden.

Wer wird Erbe?

Die Frage, wer Erbe geworden ist, beantwortet sich nach der gewillkürten oder der gesetzlichen Erbfolge. Der Erblasser, d.h. der Verstorbene kann im Wege der letztwilligen Verfügung einen Erben bestimmen. Letztwillige Verfügungen sind Testamente oder Erbverträge.

 

Hinweis

Ob solche vorliegen, kann beim Nachlassgericht, dem AG, in dessen Bezirk der Schuldner zuletzt gewohnt hat, nach §§ 13, 357 FamFG in Erfahrung gebracht werden. Hier kann auch die Abschrift eines Erbscheins erlangt oder nach § 792 ZPO ein Erbschein durch den Gläubiger beantragt werden.

Wie kann ich die gesetzlichen Erben ermitteln?

Liegt eine letztwillige Verfügung nicht vor, kann der Gläubiger grundsätzlich von der gesetzlichen Erbfolge ausgehen. Dabei ergibt sich jedoch regelmäßig die Problematik, dass der Gläubiger keine Kenntnis von den Abkömmlingen oder sonstigen als Erben in Betracht kommenden Verwandten des Schuldners hat. Auch in der Nachlassakte finden sich dann häufig keine Anhaltspunkte zu den Anschriften und dem Aufenthalt potentieller Erben, soweit diese sich nicht ihrerseits an das Nachlassgericht gewandt haben. Diese Kenntnis kann sich der Gläubiger allerdings durch eine Einsichtnahme in das Personenstandsbuch des Erblassers verschaffen.

Der Schlüssel: das Personenstandsregister

Die Führung der Personenstandsregister obliegt nach § 1 Abs. 2, § 3 PStG den Standesämtern. Hierzu gehört nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 31 PStG auch das Sterberegister. Nach § 1 Abs. 2 PStG ist die örtliche Zuständigkeit des Standesamtes nach dem Landesrecht zu bestimmen.

Gläubiger hat ein Einsichtsrecht

Das Einsichtsrecht für den Gläubiger in das Personenstandsregister, hier insbesondere in das Sterberegister, ergibt sich aus § 62 Abs. 1 S. 2 PStG. Voraussetzung ist auch hier, dass ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft gemacht wird. Aufgrund der Vorlage der Vollstreckungsunterlagen ist ein solches rechtliches Interesse grundsätzlich anzunehmen. Es ergibt sich auch unmittelbar aus § 792 ZPO, wonach der Gläubiger eines titulierten Anspruchs einen Erbschein beantragen darf, was wiederum voraussetzt, dass er auch die Erbfolge klären kann. In der Praxis macht deshalb die Akteneinsicht des Titelgläubigers keine Mühe mehr. Dazu die nachfolgende Arbeitshilfe.

Musterformulierung

 

Musterformulierung

An die

Stadtverwaltung
Verbandsgemeindeverwaltung
Gemeindeverwaltung

– Standesamt – in …

Einsicht in das Personenstandsregister des … (Schuldner), zuletzt wohnhaft in …

In der Forderungseinziehungssache/Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger ./. Schuldner

zeigen wir an, den Gläubiger … zu vertreten. Mein Mandant hat gegen den Schuldner einen vollstreckbaren Titel des … vom … , Az. … , und hieraus eine noch nicht befriedigte Forderung in Höhe von … EUR. Zur Glaubhaftmachung werden in der Anlage die Vollstreckungsunterlagen mit der Bitte um kurzfristige Rückgabe überreicht.

Der Schuldner ist nach hiesiger Kenntnis am … verstorben. Zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung ist nunmehr die Umschreibung des Titels auf die Erben erforderlich, §§ 750, 727 ZPO.

Die Erben ließen sich jedoch durch Einsichtnahme in die Nachlassakten nach §§ 13, 357 FamFG nicht ermitteln, da weder eine letztwillige Verfügung vorliegt, noch ein Erbscheinsantrag gestellt wurde. Zur Glaubhaftmachung wird auf die anhängende Mitteilung des Nachlassgerichts verwiesen.

Der Gläubiger muss danach von der gesetzlichen Erbfolge ausgehen. Ihm sind jedoch weder mögliche Abkömmlinge noch Eltern und Geschwister oder der Ehegatte bekannt. Der Gläubiger hat damit ein rechtliches Interesse an einer beglaubigten Abschrift aus dem Personenstandsregister des verstorbenen Schuldners, um einen ordnungsgemäßen Erbscheinsantrag zu stellen. Neben § 62 PStG darf insoweit auf § 792 ZPO verwiesen werden. Es wird deshalb gebeten, Abschriften der Geburtsurkunde des Schuldners und aller Abkömmlinge sowie Heiratsurkunden und Nachweise über Scheidungen oder andere Formen der Beendigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zu übersenden. Zugleich wird um eine beglaubigte Abschrift der Sterbeurkunde gebeten.

Die entstehenden Kosten mögen uns aufgegeben werden. Wir sagen uns für die Kosten persönlich stark.

Unterschrift

Anlagen

Vollmacht in Kopie
Vollstreckungsunterlagen in Kopie
Mitteilung des Nachlassgerichts in Kopie

Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel

FoVo 5/2022, S. 87 - 88

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