Vollstreckungsauftrag nach Ringabtretung

Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher (GV) mit der Vollstreckung einer Forderung über 525,00 EUR nebst Nebenforderungen aus einem Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner beauftragt. Der Vollstreckungsbescheid weist als Gläubigerin die "Quelle AG" aus. Ausweislich eines von der Gläubigerin überreichten Handelsregisterauszugs entstand die Gläubigerin durch formwechselnde Umwandlung der Quelle AG in die Quelle GmbH gemäß Umwandlungsbeschluss vom 13.12.2005. Über das Vermögen der Gläubigerin wurde 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit ihrem Zwangsvollstreckungsauftrag überreichte die Gläubigerin eine nicht datierte Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters, nach der sich die von einer beigefügten Inkassovollmacht betroffenen Forderungen im freien Vermögen der Gläubigerin befänden. In der beigefügten Inkassovollmacht beauftragte die Gläubigerin die Inkassodienstleisterin mit der Einziehung ihrer offenen, titulierten Forderungen, resultierend aus Warenlieferungen des Versandhauses Quelle an die jeweiligen Forderungsschuldner.

GV lehnt Auftrag ab und bleibt mit der Erinnerung erfolglos

Der GV hat die Zwangsvollstreckung abgelehnt, weil die notwendige Gläubigeridentität gemäß § 750 ZPO nicht gegeben sei. Zur Begründung verwies der Gerichtsvollzieher auf die fehlende Identität der Gläubigerin mit der Quelle AG und auf amtsbekannte Abtretungen der Forderungen der Gläubigerin. Der Schuldtitel sei daher mit einer Rechtsnachfolgeklausel zu versehen. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit einer Erinnerung. Diese hat das AG zurückgewiesen. Zwar habe die Umwandlung der Quelle AG in die Gläubigerin die Identität der vollstreckenden Gläubigerin unberührt gelassen. Einer Rechtsnachfolgeklausel habe es aufgrund der Umwandlung deshalb nicht bedurft. Die Gläubigerin habe aber ihre Berechtigung verloren, selbst aus ihren Forderungen zu vollstrecken, als über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Soweit sie sich auf eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters berufe, benötige sie eine Rechtsnachfolgeklausel. Im Übrigen sei die vorgelegte Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters auch nicht konkret genug, um zu erkennen, ob die verfahrensgegenständliche Forderung von ihr umfasst werde.

Gläubigerin legt (Ring-)Abtretungskette dar

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die verfahrensgegenständliche Forderung habe schon nicht zur Insolvenzmasse gehört, weil die Gläubigerin sie bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die … Services AG abgetreten habe. Die verfahrensgegenständliche Forderung habe sich zum maßgeblichen Zeitpunkt damit nicht im insolvenzbefangenen Vermögen der Gläubigerin befunden. Die … Services AG habe die Forderung anschließend an die … Ltd. abgetreten. Diese habe die Forderung wiederum zum Zwecke der Einziehung im eigenen Namen zu treuen Händen an die Gläubigerin rückabgetreten. Die Insolvenzfreiheit der Forderung habe der Insolvenzverwalter in der notariellen Urkunde bestätigt. Wegen der Rückabtretung der Forderung an die Gläubigerin sei keine Klauselumschreibung erforderlich, weil diese sich als Gläubigerin bereits aus dem Titel ergebe. Aus diesem Grunde sei eine Rechtsnachfolgeklausel selbst dann nicht erforderlich, wenn die verfahrensgegenständliche Forderung zur Insolvenzmasse gehören würde und sie durch den Insolvenzverwalter freigegeben worden wäre.

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