Ausländisches Insolvenzverfahren hindert die Überweisung nicht
Das Verfahren ist nicht, soweit es hierauf ankommen sollte, nach § 352 Abs. 1 S. 1 InsO aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin in Liechtenstein unterbrochen, wobei in diesem Zusammenhang die Anerkennungsfähigkeit des liechtensteinischen Konkursverfahrens im Inland (vgl. § 343 InsO) dahinstehen kann. Die prozessunterbrechende Wirkung des § 352 Abs. 1 S. 1 InsO, der auf im Ausland eröffnete Insolvenzverfahren bezogen ist, geht nicht weiter als die prozessunterbrechende Wirkung des auf im Inland eröffnete Insolvenzverfahren bezogenen § 240 S. 1 ZPO, dem er nachgebildet ist (BGH NJW-RR 2020, 1190; vgl. BT-Drucks 15/16, S. 24; vgl. ferner BGH NZI 2019, 423). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 172, 16; BGH NJW 2008, 918) ist § 240 ZPO bei Pfändungsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar. Ob im Übrigen infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Liechtensteinischen Konkursordnung) die Masseverwalterin – als Verfahrenspartei kraft Amtes – anstelle der Schuldnerin Beteiligte des Zwangsvollstreckungsverfahrens geworden ist (vgl. Oberhammer/Schwaighofer, in: Kindler/Nachmann/Bitzer, Handbuch Insolvenzrecht in Europa, Stand: Juli 2020, Länderbericht Liechtenstein Rn 172), kann angesichts des Umstands, dass die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat, auf sich beruhen.
Problem: Der PfÜB ist unwirksam
Keinem der im Überweisungsantrag vom 7.6.2019 aufgeführten, gegen die verschiedenen Drittschuldner angeblich bestehenden Rechte liegt eine wirksame Pfändung im Arrestbefehl vom 13.6.2017 nach § 930 Abs. 1 ZPO zugrunde, weshalb der Antrag auf Überweisung zur Einziehung gemäß § 835 Abs. 1 Alt. 1 ZPO zu Recht zurückgewiesen worden ist.
Mangelnde Kongruenz zwischen Pfändung und Überweisung
Gegenstand eines isoliert gestellten Antrags auf Überweisung zur Einziehung gemäß § 835 Abs. 1 Alt. 1 ZPO kann nur ein bereits wirksam gepfändetes Vermögensrecht sein. Soweit der Gläubiger mit seinem Antrag vom 7.6.2019 die Überweisung von angeblichen Geldforderungen und Ansprüchen aus anderen Vermögensrechten, welche nicht bereits vom Arrestbefehl vom 13.6.2017 umfasst waren, gegen die in diesem näher bezeichneten Drittschuldner begehrt, geht der Antrag mangels Kongruenz von Pfändung und Überweisungsantrag ins Leere.
Gemäß § 829 Abs. 3 ZPO ist die Pfändung einer Geldforderung erst mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner bewirkt. Da die Pfändung angeblich bestehender Zahlungsansprüche gegenüber der einen Drittschuldnerin, der der Arrestbefehl nicht zugestellt worden ist, noch keine Wirkung entfaltet (vgl. MüKo-ZPO/Smid, 6. Aufl., § 829 Rn 39), hat das AG die Überweisung diesbezüglich zu Recht abgelehnt.
Mängel bei der Bestimmtheit des Pfändungsgegenstandes
Die Wirksamkeit einer Pfändung erfordert ferner die hinreichend bestimmte Bezeichnung des Pfändungsgegenstandes. Hierfür ist regelmäßig der Rechtsgrund des zu pfändenden Anspruchs in allgemeinen Umrissen zu bezeichnen. Fehlende Angaben zum Rechtsgrund schaden ebenso wenig wie nichtssagende Bezeichnungen, sofern eine sachgerechte Auslegung ergibt, welche bestimmte Forderung gemeint ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 494; BGH MDR 2017, 1081). Die Pfändung "sämtliche[r] mögliche[r] weitere[r] Ansprüche" im Arrestbefehl vom 13.6.2017 gegen verschiedene Drittschuldner entspricht diesen Anforderungen nicht und ist daher mangels Bestimmtheit unwirksam.
Inhaltliche Mängel des Arrestbefehls: Arrestatorium fehlt
Zudem genügt der Arrestbefehl nicht den inhaltlichen Anforderungen, denn es fehlt jeweils das an die Drittschuldner zu richtende Verbot nach §§ 930 Abs. 1 S. 2, 829 Abs. 1 S. 1 ZPO, an den Schuldner zu zahlen (Arrestatorium). Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen angenommen, dass der Arrestbefehl kein solches Zahlungsverbot enthält. Eines Arrestatoriums bedarf es nicht nur für die Pfändung von Geldforderungen nach §§ 829 ff. ZPO, sondern auch für die Pfändung der von § 857 ZPO umfassten anderen Vermögensrechte.
Arrestatorium ist bei der Pfändung nach § 829 ZPO konstitutiv
Gemäß § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO hat im Falle der Pfändung einer Geldforderung das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie im Schrifttum, die der Senat teilt, ist der Ausspruch des Arrestatoriums für die Wirksamkeit der Forderungspfändung konstitutiv. Fehlt es an einem solchen Ausspruch, ist die Forderungspfändung unwirksam. Dem Arrestbefehl lässt sich weder ausdrücklich noch im Wege verständiger Auslegung der Ausspruch eines Arrestatoriums entnehmen. Allerdings ist bei Ausspruch des Zahlungsverbots nicht zwingend der Gesetzeswortlaut zu verwenden. Ob der konkrete Wortlaut einer Pfändungsentscheidung den Anforderungen genügt, ist eine Frage der Auslegung im Einzelfall. In der Erklärung allein, dass ein bestimmter Anspruch gepfändet ist, liegt das Drittschuldnerverbo...