Beschwerde ist mangels Beschwer unzulässig

Die Beschwerde ist nicht zulässig und daher gemäß § 572 Abs. 2 ZPO zu verwerfen.

Im Grundsatz kann ein Ordnungsmittelbeschluss gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Der Antragsteller hat auch die zweiwöchige Notfrist gemäß § 569 Abs. 1 ZPO eingehalten. Er ist jedoch nicht beschwert.

Streitig, wann eine Beschwer vorliegt

Es ist umstritten, ob der ein Ordnungsmittel beantragende Gläubiger, der keinen Mindestbetrag angegeben hat, beschwert ist, wenn das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach eigenem Ermessen festgesetzt hat.

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, der Gläubiger könne auch ohne Angabe eines Mindestbetrags Beschwerde einlegen (v. 24.10.2014 – 6 W 47/14, m.w.N.). Es sei anerkannt, dass der Gläubiger gegen die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO sofortige Beschwerde einlegen könne, wenn er die festgesetzte Strafe für zu niedrig hält. Dies setze nicht voraus, dass der Gläubiger im Ordnungsmittelantrag einen konkreten Betrag oder eine Größenordnung für das Ordnungsmittel genannt hat. Anders als bei einem unbezifferten Antrag auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes, bei dem zur Bestimmtheit des Antrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und auch für die Beschwer im Falle der Rechtsmitteleinlegung jedenfalls die Größenordnung des gewünschten Schmerzensgeldes angegeben werden müsse, müsse weder ein bestimmtes Ordnungsmittel noch dessen Höhe bezeichnet werden. Sei aber der Gläubiger nicht gehalten, dem Gericht einen konkreten Vorschlag hinsichtlich der Höhe des Ordnungsmittels zu machen, sei eine Beschwer des Gläubigers auch nicht von einer solchen Angabe im Antragsverfahren abhängig. Dieser Sichtweise hat sich das OLG Schleswig angeschlossen (v. 14.8.2015 – 16 W 76/15).

BGH entscheidet den umgekehrten Fall

Der BGH indes hat wenige Monate später bzw. früher Folgendes ausgeführt (v. 19.2.2015 – I ZB 55/13, GRUR 2015, 511 Rn 15):

Zitat

"Für die Annahme eines Teilunterliegens i.S.d. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO spricht ferner, dass die Angabe der Mindesthöhe des Ordnungsmittels für die Bestimmung des Rechtsschutzziels des Gläubigers verfahrensrechtlich auch ansonsten von Bedeutung ist. So kann der Gläubiger mit einer Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss nach § 891 S. 1 ZPO allein das Ziel verfolgen, das Ordnungsmittel zu verschärfen (Zöller/Stöber, § 890 Rn 28; Musielak/Lackmann, § 890 Rn 20; Saenger/Pukall, § 890 Rn 37). Kann sich der Gläubiger aber mit der Angabe eines bestimmten Ordnungsgeldes oder eines Mindestbetrags eine Beschwer und damit eine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, muss er sich an dieser Konkretisierung seines Rechtsschutzziels auch bei der Frage festhalten lassen, ob er mit seinem Begehren i.S.v. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO teilweise unterlegen und er deshalb an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen ist."

Zwar ging es in dieser Entscheidung nicht um die Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss, sodass die Ausführungen zur Beschwer des Ordnungsmittelgläubigers die Entscheidung nicht tragen. Dennoch ist den Ausführungen zu entnehmen, dass der BGH davon ausging, der Gläubiger eines unbezifferten Ordnungsmittelantrags sei nicht beschwert, wenn ein Ordnungsgeld verhängt wird. Andernfalls würde der Halbsatz "Kann sich der Gläubiger mit der Angabe eines bestimmten Ordnungsgeldes oder eines Mindestbetrags eine Beschwer und damit eine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen" keinen Sinn ergeben. Dem hat sich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg angeschlossen (v. 6.7.2015 – 5 W 11/15, n.v.) und das KG Berlin hatte bereits zuvor in ähnlicher Weise erkannt (v. 5.4.2005 – 5 W 168/04). Das OLG Frankfurt a.M. hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH ausgeführt, dass Angaben des Gläubigers zur Mindesthöhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes maßgeblich dafür seien, ob der Gläubiger durch die (zu niedrige) Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes beschwert ist (v. 7.11.2018 – 6 W 88/18, GRUR 2019, 216 Rn 5 – Lagerräumung). Auch hier waren diese Ausführungen aber nicht tragend, weil es nicht um die Beschwer des Gläubigers wegen eines seiner Ansicht nach zu niedrigen Ordnungsgeldes, sondern um eine Streitwertfestsetzung bzw. eine Kostenentscheidung im Ordnungsmittelverfahren ging.

In einer weiteren Entscheidung hat der BGH die Frage sodann ausdrücklich offengelassen (v. 8.12.2016 – I ZB 118/15, GRUR 2017, 318).

Beschwer aus anderen Gründen als der Höhe des Ordnungsgeldes

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (v. 22.11.2017 – 6 W 93/17, GRUR-RR 2018, 223 – Anruf-Linientaxi) ist der Gläubiger durch die Verhängung von Ordnungsmitteln auch dann beschwert, wenn er zwar keine vom Gericht unterschrittene Mindestangabe zur Höhe der Ordnungsmittel gemacht hat, sich jedoch aus der Begründung des Ordnungsmittelbeschlusses ergibt, dass der Gläubiger sein Rechtsschutzziel nicht vollständig erreicht hat, wenn nämlich der Vollstreckungsantrag auf mehrere Verstöße gestützt war und das Gericht in einem ...

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