Elektronische Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner, persönlich an den Schuldner

Die Gläubigerin beantragte bei dem AG elektronisch den Erlass eines PfÜB, verbunden mit dem Antrag, die Zustellung nach § 840 ZPO durch die Geschäftsstelle zu vermitteln. Die Geschäftsstelle des AG leitete den PfÜB in Ausfertigung antragsgemäß an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle weiter, die den Beschluss dem zuständigen Gerichtsvollzieher übergab.

Die Zustellung an den Drittschuldner ist mit Aufforderung nach § 840 ZPO elektronisch erfolgt. Die Zustellung an die Schuldnerin ist persönlich erfolgt. Die für die Zustellung des Beschlusses an die Schuldnerin erforderlichen Mehrausfertigungen fertigte der GV selbst. Mit seiner Kostenrechnung macht der GV u.a. 11 EUR gem. KV 100 GvKostG für die Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner sowie eine Dokumentenpauschale in Höhe von 6,50 EUR gem. KV 700 GvKostG für die Anfertigung von Mehrausfertigungen geltend.

Kostenansatzerinnerung der Staatskasse

Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin bei dem LG mit ihrer Erinnerung. Die Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner sei durch den GV in elektronischer Form durch Zustellung von dem elektronischen Postfach des GV in das elektronische Postfach des Drittschuldners erfolgt und stelle daher keine persönliche Zustellung an den Drittschuldner i.S.d. KV 100 GvKostG dar. Eine Dokumentenpauschale könne nicht verlangt werden, da die Gläubigerin gem. § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO im Falle der elektronischen Übermittlung von Dokumenten und Anlagen von der Pflicht zur Beifügung der erforderlichen Mehrausfertigungen befreit sei. Der GV ist dem entgegengetreten.

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