Das LG hat die Entscheidung des AG aufgehoben und die Schuldnerin als zur umfassenden Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet angesehen.
Das AG hat übersehen, dass § 780 ZPO dem Prozessgericht die Möglichkeit eröffnet, dem Schuldner die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass vorzubehalten, ohne prüfen zu müssen, ob eine solche Haftungsbeschränkung tatsächlich greift (OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 31). Insoweit ist auch die Schuldnerin dem Irrtum erlegen, mit dem Vorbehalt der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass im Titel sei bereits alles Erforderliche in die Wege geleitet worden. Ihr wird damit lediglich die Möglichkeit eröffnet, sich mit der materiell-rechtlichen Einrede der beschränkten Erbenhaftung zu verteidigen, falls der Gläubiger aus dem Titel gegen sie vollstrecken will. Sie muss also im Zwangsvollstreckungsverfahren gesondert geltend machen, dass die Zwangsvollstreckung in ihr Privatvermögen unzulässig sei, weil sich ihre Haftung wirksam auf den Nachlass beschränke.
Erbe muss materielle Haftungsbeschränkung nachweisen
Die Einrede allein reicht indes nicht, ein Erbe muss vielmehr erforderlichenfalls nachweisen, dass er materiell-rechtlich auf den Nachlass beschränkt haftet. § 781 ZPO ordnet hierzu an, dass die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt bleibt, bis aufgrund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden. Ergänzend bestimmt insoweit § 785 ZPO, dass die so erhobenen Einwendungen nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 ZPO erledigt werden. Der Gesetzgeber hat die Einrede der beschränkten Erbenhaftung mithin als materiell-rechtliche Einwendung ausgestaltet, die folglich im Zwangsvollstreckungsverfahren, somit auch im Widerspruchsverfahren nach § 900 Abs. 4 ZPO, nicht geltend gemacht werden kann (Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 785 Rn 4).
So wäre die Schuldnerin richtig vorgegangen
Die Schuldnerin muss deshalb zur Durchsetzung der beschränkten Erbenhaftung Klage nach § 767 ZPO erheben und im Rahmen dieses Verfahren darlegen und ggf. beweisen, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der beschränkten Erbenhaftung vorliegen. In diesem Rahmen kann es erforderlich werden, auch einen Antrag nach § 769 ZPO zu stellen, um bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen. Um die eidesstattliche Versicherung hinsichtlich ihres Privatvermögens zu vermeiden, muss die Schuldnerin mithin eine Entscheidung des Prozessgerichts beibringen, durch die die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen für unzulässig erklärt wird.
Soweit die Schuldnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung ohne ausdrückliche Erwähnung auf § 765a ZPO abstellt, der im Rahmen des § 900 Abs. 4 ZPO zu beachten ist, greift dieser Einwand nicht durch. Angesichts der vorstehend aufgezeigten Rechtsschutzmöglichkeiten liefe eine Entscheidung nach § 765a ZPO darauf hinaus, den in § 785 ZPO vorgesehenen Weg der Klärung, ob die beschränkte Erbenhaftung greift, zu unterlaufen. Einer Anordnung nach § 765a ZPO bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn im Gesetz andere Wege vorgesehen sind, um im Ergebnis das gleiche Ziel zu erreichen.