Der Gläubiger, der in seinem Mahnschreiben ein mahngerichtliches Verfahren für den Fall der Nichtzahlung ankündigt, kann keinen Ersatz für diejenigen Kosten für sich beanspruchen, die dann durch ein außergerichtliches Schreiben seiner Anwälte entstanden sind.

AG Bremervörde, 16.12.2008 – 5 C 296/08

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