Die dem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie bei dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden.
Ein Anspruch des Gläubigers gegen den Drittschuldner aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO kann nicht daraus abgeleitet werden, dass er die Forderung zu Unrecht nicht anerkennt.
Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Erklärungen nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist abgibt, eine weiteres Mal zur Abgabe dieser Erklärungen aufgefordert wird, sind nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO festsetzungsfähig.
BGH, 14.1.2010 – VII ZB 79/09
I. Der Fall
Pfändung von Amtshaftungsansprüchen
Der Gläubiger erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) gegen die Schuldnerin, mit dem deren angebliche Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen gegen den Drittschuldner, einen Notar, gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden. Nachdem der Drittschuldner die Erklärungen gemäß § 840 Abs. 1 ZPO nicht fristgerecht abgegeben hatte, wurde er mit Anwaltsschreiben gemahnt. Der Drittschuldner teilte dann mit, dass die Forderungen „nicht als begründet anerkannt“ würden. Daraufhin beauftragte der Gläubiger seine Rechtsanwälte, die Ansprüche einzuklagen. Nachdem der Drittschuldner mit weiterem Schreiben eine Bezahlung in Aussicht gestellt hatte, wurde zunächst von einer Klageerhebung abgesehen. Nach erfolgter Zahlung der gepfändeten Forderungen wurde das Klageverfahren nicht mehr durchgeführt.
Wer zahlt die Anwaltskosten?
Der Gläubiger hat beantragt, die ihm durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten gemäß § 788 ZPO gegen die Schuldnerin festzusetzen. Er hat für das Mahnschreiben eine Geschäftsgebühr und für die Vorbereitung der Klage eine Verfahrensgebühr angesetzt. Diesen Antrag hat das AG zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die von der Schuldnerin an den Gläubiger nach § 788 Abs. 2 ZPO zu erstattenden Vollstreckungskosten dem Grunde nach wie beantragt festgesetzt. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Die Entscheidung
Schuldner hat Verfahrensgebühr für die Drittschuldnerklage zu tragen
Die wegen des Klageauftrags angefallenen Kosten hat das Beschwerdegericht zu Recht gemäß § 788 ZPO festgesetzt. Der BGH hat bereits entschieden (BGH NJW 2006, 1141), dass die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 erstattungsfähig sein können. Dies gilt in gleicher Weise für die Kosten der Vorbereitung einer solchen Klage. Im einen wie im anderen Fall entstehen die Aufwendungen des Gläubigers aus Anlass der Zwangsvollstreckung (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 788 Rn 3). Bei dem Drittschuldnerprozess und dessen Vorbereitung handelt es sich um Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers, die unmittelbar dazu dienen, den die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu vollziehen. Die insoweit entstandenen Kosten hat der Schuldner dadurch verursacht, dass er die Forderung des Gläubigers nicht freiwillig erfüllt hat.
Der Höhe nach sind die notwendigen Kosten festzusetzen
Festsetzungsfähig sind diese Kosten gemäß § 788 Abs. 1 ZPO allerdings nur, soweit sie notwendig waren. Aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers gab es bei Erteilung des Klageauftrags keine andere Erfolg versprechende Möglichkeit, die titulierte Forderung durchzusetzen, als gerichtlich gegen den Drittschuldner vorzugehen. Denn dieser hatte erklärt, die gepfändete Forderung „als nicht begründet anzuerkennen“. Im Hinblick darauf war die vorbereitete Klage nicht mutwillig. Sie war auch, wie sich bereits aus der späteren Erfüllung der Forderung ergibt, nicht von vornherein aussichtslos.
Notwendig nur, wenn nicht beim Drittschuldner beitreibbar
Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, die Kosten der Vorbereitung der Klage als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen. Vielmehr sind die Kosten eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses oder von dessen Vorbereitung nur dann als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner anzusehen, wenn sie von dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können (BGH NJW 2006, 1141).
Ansprüche gegen Drittschuldner genau prüfen
Dem Gläubiger steht gegen den Drittschuldner ein Anspruch auf Ersatz der für die Vorbereitung der Klage angefallenen Kosten nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Danach haftet der Drittschuldner nur, wenn er eine Auskunft gemäß § 840 Abs. 1 ZPO unvollständig, unrichtig, irreführen...