Der Entscheidung ist zuzustimmen
Der Entscheidung des Landgerichtes kann nur zugestimmt werden. Sie ist nachvollziehbar und gut begründet. Schutzwürdige Interessen des Schuldners werden nicht verletzt. Insbesondere hat der Schuldner keinen Anspruch darauf, dass ihm hinreichende Zeit verbleibt, um einen Anspruch noch abzutreten und ihn so seinen Gläubigern zu entziehen. Dies hat am Ende wohl auch der Schuldner so gesehen. Von der Möglichkeit, Rechtsbeschwerde einzulegen, hat er trotz der Zulassung durch das LG nämlich keinen Gebrauch gemacht.
Beschränkungen bei der Pfändung von Steuererstattungsansprüchen beachten
Ein PfÜB oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (PFEV) dürfen nach § 46 Abs. 6 AO nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter PfÜB oder eine erwirkte PfEV sind nichtig. Da die wichtigsten Steuern Jahressteuern sind und der Erstattungsanspruch erst mit dem Schluss des Kalenderjahres entsteht, kann die Pfändung also – angesichts des Feiertages am 1.1. – frühestens am 2.1. eines jeden Jahres für das Vorjahr erfolgen. Nichts anderes gilt für die Abtretung des Anspruches.
Hinweis
Dies hindert allerdings nicht, im laufenden Kalenderjahr die Steuererstattungsansprüche früherer Jahre zu pfänden, soweit der Schuldner diese noch nicht realisiert und auch noch kein anderer Gläubiger hierauf zugegriffen hat. Das ist insbesondere bei Verbrauchern als Schuldner der Fall, die nicht immer sehen, dass etwa der Sturz in die Arbeitslosigkeit, die Zahlung von Trennungsunterhalt oder der weite Weg zwischen Wohnort und Arbeit zu Steuererstattungsansprüchen führen können oder die letztlich das Erstattungsverfahren überfordert.
Wettlauf am 2.1. eines jeden Jahres
Aufgrund der Regelung in § 46 Abs. 6 AO kommt es zum Jahresanfang stets zu einem Wettlauf um den besten Rang (§ 804 Abs. 3 ZPO). Da der PfÜB erst noch erlassen, dann dem GV übergeben und letztlich zugestellt werden muss, gewinnt den Wettlauf meist der Gläubiger, der mit der Vorpfändung agiert. Das LG Essen verschafft der Vorpfändung nun noch einen weiteren Vorsprung: Der Gläubiger kann sie gemeinsam mit dem GV so vorbereiten, dass die Zustellung unmittelbar am Morgen des 2.1. erfolgen kann. Diese Gelegenheit sollte sich der Gläubiger nicht entgehen lassen, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass der Schuldner einen Steuererstattungsanspruch hat.
Hinweis
Sollte es dem Schuldner gleichwohl gelingen, die Abtretung früher – am 1.1. – vorzunehmen und auch noch früher als die Pfändung bekannt zu geben, muss dies für den Gläubiger nicht das Ende aller Hoffnungen sein. Nicht selten wird die Abtretung nämlich allein in der Absicht erfolgen, die Gläubiger zu benachteiligen. In diesem Fall kommt eine Anfechtung der Abtretung nach den §§ 3, 4 AnfG in Betracht.