Musterformulierung: Protokollierung von Vollstreckungshandlungen
Herrn Gerichtsvollzieher …
in …
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger ./. Schuldner
II DR …
beantragen wir im Namen und in Vollmacht des Gläubigers mitzuteilen, aus welchem Grunde die Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist.
Mit der Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen haben Sie mitgeteilt, dass die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen ist. Einen Grund hierfür haben Sie nicht angegeben.
Nach § 34 GVGA hat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger zunächst kostenfrei über die Erledigung des Auftrages zu informieren. Der BGH (Rpfleger 2004, 364 = InVo 2004, 284) hat dabei klargestellt, dass diese Mitteilung erkennen lassen muss, aus welchem Grund der Vollstreckungsversuch ohne Erfolg geblieben ist.
Die an den Gläubiger gerichtete Mitteilung darf nach Auffassung des BGH nicht völlig ohne Aussagekraft sein (so schon richtig LG Ravensburg, Beschl. v. 9.9.2003 – 3 T 51/03). Denn sie dient dazu, dem Gläubiger Klarheit darüber zu verschaffen, welche weiteren Schritte von ihm zu veranlassen sind.
Diesen Interessen des Gläubigers vermag Ihr Schreiben nicht zu genügen. Ihm ist lediglich zu entnehmen, dass Sie überhaupt tätig geworden sind. Der Gläubiger wird jedoch nicht – noch nicht einmal durch eine formelhafte Wendung – darüber unterrichtet, weshalb der Zwangsvollstreckungsversuch gescheitert ist. Dafür sind verschiedene Gründe denkbar. So können Sie den Schuldner nicht angetroffen haben, weil dieser unter der angegebenen Anschrift nicht (mehr) wohnhaft ist. Die Amtshandlung kann weiter deshalb ohne Erfolg geblieben sein, weil Sie keine pfändbare Habe vorgefunden haben, eine Durchsuchung ergebnislos verlaufen ist (§ 758 ZPO) oder eine Vollstreckung nur zur Unzeit hätte vorgenommen werden können (§ 758a ZPO). Auch ist nicht erkennbar, ob die Pfändung an § 803 Abs. 2 oder etwa § 811, hier insbesondere Nr. 1 und/oder Nr. 5 ZPO gescheitert ist. Ohne diese zusätzlichen Informationen kann der Gläubiger aber nicht beurteilen, welche Möglichkeiten bestehen, seine Forderung gegen den Schuldner doch noch durchzusetzen. Erst auf ihrer Grundlage kann er entscheiden, welche Maßnahmen – Anschriftenermittlung, ggfs. auch nach § 755 ZPO, Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung, Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft, Beantragung der auskömmlichen Verwertung nach § 825 ZPO, Nachweis eines höheren Verkehrswertes, Beantragung der Austauschpfändung – dazu erforderlich und von ihm entspre...