Gläubigerziel Rechtsnachfolgeklausel
Die Antragstellerin begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollstreckungstitels gegen die Antragsgegnerin ausdrücklich aufgrund offenkundiger Tatsachen.
Unter dem 25.1.2008 erging ein inzwischen rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid für die damalige Antragstellerin, die A-GmbH, gegen die Antragsgegnerin. Die B-GmbH zeigte mit Schreiben vom 30.8.2018 gegenüber dem AG an, dass sie neue Forderungsinhaberin sei, und beantragte die Erteilung der Vollstreckungsklausel.
Abtretungsurkunde bei der Generalakte
Die neue Gläubigerin, die B-GmbH, hatte schon zuvor die Abtretungsurkunde zur Generalakte des Amtsgerichts hinterlegt. Unter dem 3.9.2018 erließ das AG eine Rechtsnachfolgeklausel nebst einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Das Gericht verwies in der Rechtsnachfolgeklausel darauf, dass sich die Rechtsnachfolge aus (näher bezeichneten) notariellen Abtretungserklärungen ergebe. Mit Schreiben vom 8.11.2018 überreichte die Antragstellerin die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids zurück und beantragte, für sie eine vollstreckbare Ausfertigung aufgrund gerichtsbekannter und damit offenkundiger Tatsachen zu erteilen.
AG verweigert Erteilung der Klausel wegen Offenkundigkeit
Das AG wies den Antrag zurück. Es führte zur Begründung aus, die für das Klauselverfahren geforderte Offenkundigkeit sei mit jener gemäß § 291 ZPO nicht völlig identisch. Vielmehr könnten nur solche Tatsachen als offenkundig angesehen werden, die zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkenntnisse wahrnehmbar seien. Die Rechtsnachfolge sei im vorliegenden Fall jedoch lediglich am Gericht bekannt, nicht auch der Antragsgegnerin. Diese habe aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen auch keinerlei Möglichkeit, in die Generalakte Einsicht zu nehmen. In diesem Fall liefe die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel aufgrund von Offenkundigkeit dem Sinn und Zweck von § 750 Abs. 2 ZPO zuwider. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
Gläubigerin sieht Umschreibungsvoraussetzungen wegen Offenkundigkeit als gegeben an
Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, es lägen die Voraussetzungen für eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO in der Alternative der Offenkundigkeit vor. Die Abtretungsurkunde sei in Form einer umfassenden Globalzession zur Generalakte bekannt und damit "bei dem Gericht" bekannt und offenkundig. Weder § 727 ZPO noch § 291 ZPO setzten für die Offenkundigkeit voraus, dass "jedermann" die Tatsache der Rechtsnachfolge bekannt oder diese in einem öffentlichen Register nachvollziehbar sei. Zudem habe der Schuldner ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 299 ZPO und könne er die Generalakte einsehen. Auch § 750 Abs. 2 ZPO stehe der Erteilung der Klausel nicht entgegen. Lediglich für den Fall der Rechtsnachfolge aufgrund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden werde dort ein Zustellungserfordernis verlangt.