Kein Gemeinschafts-P-Konto
Derzeit kann ein P-Konto nur für eine natürliche Person eingerichtet werden. Ein Gemeinschaftskonto musste also bisher aufgelöst und zwei oder mehrere neue P-Konten begründet werden. Das soll durch § 850l ZPO-E nun abweichend geregelt werden. Es bleibt allerdings dabei, dass es kein gemeinschaftliches P-Konto geben kann.
Verlängerte Auszahlungssperre
Ist die Pfändung des P-Kontos wirksam, weil
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bei einem "Oder-Konto" ein Vollstreckungstitel gegen zumindest einen Kontoinhaber, |
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bei einem "Und-Konto" ein Vollstreckungstitel gegen alle Kontoinhaber |
vorliegt, wird die Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 ZPO als lex specialis auf zwei Monate verlängert. Es soll Zeit bleiben, um die Einzel-P-Konten zu errichten, den Pfändungsschutz dort sicherzustellen und über die Zukunft des Gemeinschaftskontos zu entscheiden.
Übertragung des Gemeinschaftsguthabens
Es können nunmehr Einzel-P-Konten errichtet werden. Dies gilt allerdings nur, soweit nicht schon P-Konten für einzelne Personen bestehen. Dann verbleibt es bei diesem P-Konto und es wird kein neues P-Konto begründet. § 850l Abs. 2 ZPO-E sieht vor, dass natürliche Personen das Guthaben des Gemeinschaftskontos nach Kopfteilen auf das oder die Einzel-P-Konten – auch schon bestehende bei dem gleichen Kreditinstitut – verteilen können.
Hinweis
Das wird ohne jeden Zweifel die Manipulationsfälle erhöhen. Der Schuldner kann ein P-Konto und ein Gemeinschaftskonto bei ein und demselben Kreditinstitut unterhalten und – wenn dies vom Gläubiger erkannt wird – trotzdem das Guthaben des Gemeinschaftskontos noch auf sein P-Konto übertragen und es dort schützen, wenn noch ein Spielraum verbleibt.
Wo Räume für den Gläubiger bleiben
Der Gläubiger hat allerdings den Vorteil, dass
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der Schuldner sich der Pfändung nicht entziehen kann, wenn er schon ein P-Konto bei einer anderen Bank hat, weil dann eine Übertragung scheitert, |
Hinweis
Allerdings könnte(n) der/die andere(n) Kontoinhaber nun das Guthaben nach Kopfteilen auf ihre P-Konten überweisen, obwohl der Anteil des Schuldners daran größer ist. Dies dürfte aber nach §§ 3 ff. AnfG anfechtbare Rechtshandlungen darstellen, wenn man nicht den Ausgleichsanspruch gegenüber den weiteren Kontoinhabern mitpfändet.
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sich die Pfändung und Überweisung des Guthabens aus dem Gemeinschaftskonto nun als Pfändung und Überweisung des Guthabens an dem/den P-Konten fortsetzt, |
Hinweis
Kaum nachvollziehbar gilt dies allerdings nur für den vom Gemeinschaftskonto auf das P-Konto übertragenen Guthabenanteil. Im Übrigen muss der Gläubiger das nun neu begründete P-Konto noch pfänden. Warum Gläubiger und Schuldner diese Zusatzkosten tragen müssen, ist kaum zu erklären. Es wird die Frage bleiben, ob dies dadurch beherrscht werden kann, dass auch künftiges Guthaben auf "neuen Konten" gepfändet werden kann. Andernfalls kann es zu erheblichen Rangproblemen kommen.
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Zahlungseingänge auf dem fortbestehenden Gemeinschaftskonto nach Ablauf des Zahlungsmoratoriums uneingeschränkt pfändbar sind, |
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der Gläubiger zustimmen muss, wenn das Guthaben nicht nach Kopfteilen übertragen werden soll, was Spielraum für eine gütliche Einigung gibt. |