Zulässige und begründete Beschwerde
Die von der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse eingelegte Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG, § 66 Abs. 3 GKG aufgrund der ausdrücklichen Zulassung der Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch in der Sache hat sie Erfolg. Denn die Kostenrechnung ist anderweitig auf 46,05 EUR festzusetzen, der Gerichtsvollzieher durfte vorliegend weder eine Gebühr nach Ziffer 207 KV GvKostG noch nach Ziffer 208 KV GvKostG dafür verlangen.
Die Voraussetzungen der Gebühr nach Nrn. 207, 208 KV GvKostG
Eine Gebühr nach den Ziffern 207, 208 KV GvKostG entsteht im Falle des Versuchs einer gütlichen Erledigung der Sache i.S.d. § 802b ZPO. Doch hat der GV die Erledigung eben jener Sache schon anlässlich des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft, zu der der Schuldner nicht erschienen ist, zutreffend abgerechnet. Weil nämlich der GV zugleich mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO in Form der Einholung der Vermögensauskunft beauftragt war, ermäßigte sich der Gebührentatbestand auf 8,00 EUR.
Keine weitere Gebühr im Kontext der beauftragten Verhaftung
Der GV kann indessen gar keine weitere Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung geltend machen.
Zwar ist die Vollziehung eines Haftbefehls ein besonderer Auftrag, vgl. § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG, indessen bedeutet diese kostenrechtliche Regelung nicht, dass es sich auch verfahrensrechtlich um verschiedene Aufträge handelt. Weil Kostenrecht "Folgerecht" ist, soll mit der Differenzierung zwischen einem und mehreren Aufträgen lediglich die Anzahl der zu erhebenden Wegegeldpauschalen bzw. die Höhe der Auslagenpauschale geregelt werden (vgl. BeckOK-KostenR/Herrfurth, 31. Ed., GvKostG § 3 Rn 35). Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt sich nämlich letztlich mit der Verhaftung fort (Schröder-Kay/Gerlach, GvKostG, 13. Aufl., GvKostG § 3 Rn 68). Prozessual ist in dem Verhaftungsauftrag kein besonderer Auftrag, sondern ein subsidiärer Antrag nach § 802g Abs. 2 ZPO zu sehen (Kindl/Meller-Hannich/Kawell, GRd ZV, 4. Aufl., GvKostG KV 207–208 Rn 18).
Viele Versuche, nur eine Gebühr
Unternimmt der GV also in Ausführung des Verhaftungsauftrags einen Versuch der gütlichen Erledigung, entsteht dadurch tatbestandsmäßig im Grundsatz zwar eine Gebühr nach den Ziffern 207, 208 KV GvKostG im fortgesetzten Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft; sie wird aber gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG als eine nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses entstandene Gebühr bei der Durchführung desselben Auftrags nur einmal erhoben. Derselbe Auftrag ist hier der begonnene und mit Haftbefehl fortgesetzte Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft. Es ist nicht (isoliert) auf den Verhaftungsauftrag abzustellen. Denn die Verhaftung erfolgt nur zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft. Sie wird in § 802a Abs. 2 S. 1 ZPO nicht als Katalogantrag aufgeführt und ist nur subsidiär zur Vermögensauskunft.
Etwas anderes kann gelten, wenn die Drei-Monats-Frist abgelaufen ist
Die Gebühr für den Versuch der gütlichen Erledigung wird daher bei einem Verhaftungsauftrag nicht erneut erhoben, es sei denn, für das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft ist die Frist des § 3 Abs. 4 S. 1, 3 GvKostG abgelaufen oder die Grenze des § 3 Abs. 1 S. 2 GvKostG überschritten (vgl. Kindl/Meller-Hannich/Kawell, GRd ZV, 4. Aufl., GvKostG KV 207–208 Rn 19 und 20).
Rechtssystematik steht vor dem tatsächlichen Tun
Zwar enthält der Gesetzestext keine explizite Einschränkung dahingehend, dass die Gebühr nach Ziffer 207 KV GVKostG nur für den Fall entsteht, dass ein isolierter Einigungsversuch unternommen wird, also ohne Beauftragung jedweder anderer Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Vielmehr wird dort eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache benannt. Daneben hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass "der Versuch einer gütlichen Erledigung daher stets eine Gebühr auslösen" soll (vgl. BT-Drucks 18/9698, S. 25 und unter Bezugnahme hierauf OLG Oldenburg NdsRpfl 2020, 424 ff. sowie OLG Braunschweig DGVZ 2019, 43 ff. und OLG Schleswig DGVZ 2017, 211 ff.).
Daraus folgt aber nicht, dass immer dann eine Gebühr nach Ziffer 207 KV GVKostG entsteht, wenn der Versuch einer gütlichen Erledigung unternommen wird (so aber OLG Celle MDR 2020, 60 ff.). Natürlich soll sich dies nicht auf eine beliebige Anzahl wiederholter Versuche in demselben Verfahren erstrecken. Vielmehr soll der Versuch einer gütlichen Erledigung in einem Verfahren stets (einmalig) die Gebühr auslösen. Denn die Gebühr gemäß Ziffer 208 KV GvKostG fällt in jedem Fall nur einmal an (vgl. OLG Braunschweig DGVZ 2019, 43 ff.). Wie ausgeführt handelt es sich nämlich bei dem Haftauftrag um die Fortsetzung (weil Durchsetzung) der nicht erreichten Vermögensauskunft, für die der GV die Gebühr bereits abgerechnet hat.
Andere Fallgestaltungen = andere Lösungen
Dass demgegenüber in Konstellationen, bei denen eine Pfändung vorgenommen und sodann eine Vermögensauskunft in Auftrag gegeben wird, jeweils eine...