AG entscheidet gegen den GV

Entgegen der Ansicht des Gerichtsvollziehers (GV) bedarf es wegen der vorliegend erfolgten Abtretungen der streitgegenständlichen Forderungen keiner, auch klarstellenden, Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO. Die Notwendigkeit einer Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO ist weder wegen der mehrfachen formwechselnden Umwandlung noch wegen der mehrfachen Abtretung der Forderung mit dem Ergebnis der "Rückkehr" der Forderung an den ursprünglichen Zedenten notwendig.

Rechtsnachfolgeklausel nur bei Rechtsnachfolge

Hinsichtlich der formwechselnden Umwandlung liegt gem. §§ 190 Abs. 1, 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG bereits keine Rechtsnachfolge i.S.d. § 727 ZPO vor, zudem ist die Parteiidentität der Titelgläubigerin XY AG mit der Vollstreckungsgläubigerin/Erinnerungsführerin XY GmbH aus den von der Erinnerungsführerin angegebenen Einträgen im Handelsregister ersichtlich und transparent dargelegt.

Entscheidend ist § 750 ZPO, nicht der Umstand der Ringabtretung

Die sog. Ringabtretung der Forderung, die schließlich zur erneuten Identität von Vollstreckungsgläubigerin und Titelgläubigerin geführt hat, erfordert nur dann eine Rechtsnachfolgeklausel, wenn ein von der Titelgläubigerin – im Verlauf der mehreren Abtretungen – abweichender Gläubiger die Forderung hätte beitreiben bzw. vollstrecken wollen. Die Sicherstellung, dass der Forderungsinhaber auch tatsächlich die Person ist, die die Zwangsvollstreckung betreibt, ist nur dann erforderlich, jedoch entfällt sie wieder, wenn Identität wiederhergestellt ist.

Dem widerspricht auch die vom GV zitierte Entscheidung des LG Verden (26.3.2018 – 6 T 85/17, BeckRS 2018, 15709) nicht. Es wäre vielmehr eine der Prozesswirtschaftlichkeit des § 727 ZPO zuwiderlaufende Förmelei, die Rechtsnachfolgeklauseln zu verlangen, die lediglich die Prozessgeschichte der Forderung dokumentieren, zumal die Vollstreckungsmöglichkeiten durch § 727 ZPO eher erweitert denn beschränkt werden sollen.

Materielle Rechtslage war nicht zu prüfen

Soweit der GV die Vollstreckung deshalb ablehnt, weil unklar sei, ob die Vollstreckungsgläubigerin auch Inhaberin der Forderung ist, beruft er sich u.a. auf die Rechtsauffassung des AG Kaiserslautern in dessen Entscheidung vom 12.12.2018 (4 M 1526/18). Hier war zur Begründung ausgeführt worden, dass es dem GV nicht zuzumuten sei, umfangreiche Prüfungen zur Einzugsberechtigung anzustellen, da dies dem Grundsatz der Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens widerspreche. Der GV hatte jedoch hier ebensolche Prüfungen bereits deshalb nicht zu vollziehen, weil die mehrfachen Umwandlungen der Gesellschaftsform der Gläubigerin durch die hierzu ergangenen Handelsregistereintragungen chronologisch dargelegt worden sind.

Problem: Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters

Einzig die Frage der Form der Freigabeerklärung der Forderung durch den Insolvenzverwalter bedurfte nach Ansicht des Gerichts der näheren Betrachtung, die jedoch ergeben hat, dass diese in der beigefügten Bezugsurkunde vom 23.3.2010 des Notars H., E., zur Urkundenrolle Nr. …/2010 genau mit Höhe der Forderung, Vollstreckungstitel und Vollstreckungsschuldner in der Anlage bezeichnet ist. Auf diese nimmt der Insolvenzverwalter in seiner Freigabeerklärung in der Urkunde vom 26.3.2010 des Notars H., E., zur Urkundenrolle Nr. …/2010 Bezug.

Problem: tatsächlicher Forderungsinhaber

Soweit die Erinnerungsführerin vorträgt, dass die C. Ltd. die Forderung nur treuhänderisch im Innenverhältnis an die XY GmbH (rück-)abgetreten habe, findet dies keine Bekräftigung in der eingangs bezeichneten notariellen Urkunde vom 26.3.2010, die unter "Ziff. I Abtretungsbestätigung" ausführt: "Gleichzeitig bestätigt die Firma C. E. Limited die Rückabtretung der Forderungen an die Zedentin, die die Rückabtretung angenommen hat." Als Zedentin wird die Firma XY GmbH (in Insolvenz) benannt.

Entgegen der Angaben der Erinnerungsführerin ist daher die C. E. Ltd. nicht mehr tatsächlicher Forderungsinhaber und die XY GmbH lediglich zur treuhänderischen Einziehung berechtigt. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass die XY GmbH auch tatsächlicher Forderungsinhaber geworden ist, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt keine klarstellende Klausel betreffend die Einziehung durch die XY GmbH für die C. E. Ltd. erforderlich ist.

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