Muster: Gläubigerantrag nach § 850c Abs. 6 ZPO n.F.
An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …
Antrag nach § 850k Abs. 4 S. 1 ZPO
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger ./. Schuldner
Az … M …/13,
an der weiter beteiligt ist … – Arbeitgeber und Drittschuldner –
zeigen wir an, dass wir (weiterhin) den Gläubiger vertreten.
Im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantragen wir, nach § 850c Abs. 6 ZPO zu beschließen, dass
1. bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages des Schuldners nach § 850c ZPO
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der Ehegatte des Schuldners |
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das Kind … des Schuldners |
als gesetzlich unterhaltsberechtigte Person
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ganz |
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teilweise in Höhe von … % |
nicht zu berücksichtigen ist.
2. im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet wird, dass der Drittschuldner nicht berechtigt ist, dem Schuldner die zwischen dem bisherigen Freibetrag von … EUR und einem einstweilen zu bestimmenden Freibetrag von … EUR bestehende Differenz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1 auszuzahlen und nach rechtskräftiger Entscheidung nach dieser zu verfahren.
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung des … , Az … , hat der Gläubiger gegen den Schuldner einen Anspruch auf Zahlung von … EUR gemäß der in der Anlage beigefügten Forderungsaufstellung. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des erkennenden Gerichts vom … , Az … , wurde der Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin … aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Die Drittschuldnerin hat gemäß § 840 ZPO im Rahmen der Drittschuldnererklärung mitgeteilt, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Aus den nachfolgenden Zahlungen ergibt sich, dass die Drittschuldnerin neben dem Schuldner … gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt hat.
Nach § 850c Abs. 6 ZPO n.F. ist jedoch anzuordnen, dass
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der Ehegatte |
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das Kind … |
bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages nicht zu berücksichtigen ist. Hat eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Lebt – wie hier – die unterhaltsberechtigte Person im Haushalt des Schuldners, ist diese vollständig unberücksichtigt zu lassen, wenn sie über ein eigenes Einkommen von rund 500 EUR monatlich verfügt. Das ist der Fall.
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Das bezeichnete Kind beginnt zum 1.8.2021 nach dem Ende seiner Schulausbildung eine Ausbildung und erzielt eine Ausbildungsvergütung zumindest in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für Auszubildende von 550 EUR. |
Beweis:
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Zeugnis des anzuhörenden Schuldners |
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Zeugnis des anzuhörenden Kindes … |
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Zeugnis Arbeitgeber |
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Mit der Aufnahme der Ausbildung durch das gesetzlich unterhaltsberechtigte Kind hat der Schuldner die Leistung von Natural- wie Barunterhalt eingestellt. |
Beweis:
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Zeugnis des anzuhörenden Schuldners |
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Zeugnis des anzuhörenden Kindes … |
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Zeugnis Arbeitgeber |
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