Schuldner nutzt die Konten seiner Ehefrau und von deren Unternehmen
Die Klägerin nimmt als Gläubigerin die Beklagte aus der Pfändung eines Auszahlungsanspruchs des Schuldners in Anspruch. Die Beklagte ist die Ehefrau des Schuldners. Sie ist gewerblich tätig und unterhält unter der Firma … geschäftliche Konten. Ferner unterhält die Beklagte ein privates Konto.
Der Schuldner ist bei der Beklagten angestellt und nutzt ausweislich eines Vermögensverzeichnisses das Konto der Beklagten für die Auszahlung seines Lohns und seiner Geldgeschäfte. Er erhält Gehaltszahlungen, die von dem Geschäftskonto auf das private Konto der Beklagten eingezahlt werden.
Gläubigerin greift auf den Auszahlungsanspruch zu
Der Klägerin steht gegen den Schuldner eine titulierte Forderung in Höhe von 1.011,16 EUR nebst Zinsen und Kosten zu, insgesamt inzwischen 3.240,49 EUR. Die Klägerin erwirkte auf Grundlage dieses Titels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Beklagte als Drittschuldnerin, durch den eine Pfändung gemäß § 667 BGB auf Auszahlung aller dem Drittschuldner zugegangenen und künftig zugehenden Geldleistungen, die ein Dritter erbringt, erfolgte. Die Beklagte leistete nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine Zahlung an die Klägerin.
Drittschuldnerklage soll zum Ziel führen
Die Klägerin ist der Auffassung, der Schuldner habe einen schuldrechtlichen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte; dieser Anspruch gegen den Kontoinhaber auf Rückgabe der vom Schuldner auf "fremdem Konto" angelegten oder für ihn eingezahlten Gelder sei pfändbar. Auf Schuldnerschutzvorschriften könne sich die Beklagte als Drittschuldnerin nicht berufen.
Ehefrau sieht die Zahlung als Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt
Die Beklagte trägt vor, der Schuldner beteilige sich mit den auf das Privatkonto der Beklagten geleisteten Zahlungen an den gemeinsamen Kosten der Lebensführung. Sie ist der Auffassung, der Arbeitslohn unterliege dem Vollstreckungsschutz und sei nicht pfändbar. Ferner seien die Zinsen weitgehend verjährt, da über 15 Jahre keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen erfolgt seien.
Schuldner erhebt widerklagend Vollstreckungsgegenklage
Dem Schuldner wurde der Streit verkündet (vgl. § 841 ZPO), worauf dieser dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist und widerklagend die Feststellung begehrt, dass wegen der vermeintlich verjährten Zinsen die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung festgestellt wird.