AG sieht einen gepfändeten Auszahlungsanspruch
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht im Wege der Einziehungsklage aus § 667 BGB i.V.m. dem zugrunde liegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 3.368,45 EUR zu.
Nach § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Vorliegend bestand bzw. besteht ein Auftragsverhältnis zwischen dem Schuldner und der Beklagten, denn die Beklagte hat nach der gemeinsamen Absprache dem Schuldner ihr Bankkonto zu dem Zweck zur Verfügung gestellt, ihm den Bezug seines Arbeitslohns zu ermöglichen. Aus dem Vortrag der Parteien ist mangels erheblichen Gegenvortrags zu schließen, dass jedenfalls ein Auszahlungsanspruch des Schuldners in Höhe der gepfändeten Forderung bestand bzw. besteht.
Kein Schuldnerschutz
Auf die Schuldnerschutzvorschriften kann sich die Beklagte nicht berufen. Ist das Arbeitseinkommen eines Schuldners auf einem Konto eines Dritten eingegangen, kann der Gläubiger den Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen den Dritten pfänden (vgl. LG Lüneburg v. 4.5.2017 – 4 O 180/16). Die Schuldnerschutzvorschriften des § 850k Abs. 1 ZPO greifen mithin gegenüber der Beklagten nicht ein, da der Nebenintervenient sein Einkommen auf das Konto der Beklagten überweisen ließ und es unterlassen hat, ein (eigenes) Pfändungsschutzkonto zu unterhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.5.2015 – 1 BvR 163/15). Somit ist es – unabhängig davon, dass vorliegend ohnehin keine Lohnpfändung erfolgte – auch irrelevant, ob ein pfändungsfreies Einkommen des Schuldners betroffen ist.
Eine Vernehmung des Schuldners als Zeuge für die ohnehin unsubstantiierte Behauptung der Beklagten, er habe sich mit den Zahlungen an den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beteiligt, ist nicht angezeigt. Denn es kommt nicht darauf an, wofür das Geld verwendet wurde. Im Übrigen belegt dieser Vortrag, dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Arbeitseinkommens auf dem Konto ein Auszahlungsanspruch des Nebenintervenienten in Höhe des jeweiligen Arbeitseinkommens bestand.
Die Höhe der Forderung ergibt sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Drittschuldnerin kann sich auf die Einrede der Verjährung nicht berufen
Auf die Einrede der Verjährung kann sich die Beklagte nicht berufen. Einwendungen gegen die vollstreckte Forderung, d.h. vorliegend die Forderung, die Grundlage des Vollstreckungsbescheides ist, stehen ihr als Drittschuldnerin nicht zu (vgl. Zöller, 31. Aufl. 2016, § 836 Rn 6 m.w.N.). Eines gesonderten Hinweises des Gerichts bedurfte es insoweit nicht, da die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 4.5.2020 lediglich das Ergebnis einer vorläufigen Würdigung und damit ohne präjudiziellen Charakter waren.
Verjährungseinrede des Schuldners bleibt ohne Relevanz
Die Einrede der Verjährung durch den Schuldner selbst berührt nicht die Vollstreckbarkeit des der Klage zugrunde liegenden Titels. Zwar kann der Schuldner selbstverständlich wirksam Einwendungen gegen die gegen ihn bestehende Forderung erheben und führt dies auch dazu, dass vorliegend die Forderung jedenfalls teilweise hinsichtlich des Zinsanspruchs verjährt sein könnte. Solange die titulierte Forderung jedoch nicht wirksam durch eine Vollstreckungsabwehrklage angegriffen und über diese rechtskräftig entschieden wurde, hat seine Einrede keine Auswirkungen auf das Verhältnis der Parteien und den Ausgang dieses Verfahrens.
Schuldner durfte als Nebenintervenient keine Widerklage erheben
Eine Entscheidung über die Widerklage des Schuldners war nicht angezeigt, da es sich um eine unwirksame Prozesshandlung handelt. Der Nebenintervenient kann keine Prozesshandlungen vornehmen, die die Grundlage des Verfahrens ändern, denn die Dispositionsbefugnis über das Verfahren verbleibt bei der Partei. Der Nebenintervenient darf daher u.a. keine Widerklage erheben (vgl. BeckOK-ZPO, Vorwerk/Wolf, 36. Edition, Stand: 1.3.2020, Rn 19 m.w.N.). Handlungen, die der Nebenintervenient nicht vornehmen darf, sind unwirksam und das Gericht darf ihnen keinerlei Folge für den Hauptprozess beimessen (vgl. MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, Rn 8).