Titulierte Wiederherstellungsverpflichtung

Mit rechtskräftigem Urteil ist die Schuldnerin – die bis zum 31.12.2021 Verwalterin der WEG war – verurteilt worden, die Parkplatzmarkierung des Parkplatzes Nr. 33 zu den bisherigen Maßen – 514 cm in der Länge und 266 cm in der Breite auf der linken Seite und 260 cm auf der rechten Seite – an bisheriger Stelle gemäß roter Markierung wiederherzustellen.

Der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldnerin nach § 888 ZPO ein Zwangsgeld, hilfsweise Zwangshaft, festzusetzen, weil sie dieser Verpflichtung trotz seiner Aufforderung nicht nachgekommen sei. Die Maßnahme sei auf der Gemeinschaftsfläche der Gemeinschaft durchzuführen und an den Stellplätzen würden Sondernutzungsrechte zugunsten der jeweiligen Eigentümer bestehen. Er, der Gläubiger, könne auf diesen Parkplatzflächen keine Handlungen vornehmen, das könne nur die Schuldnerin, die hierzu durch einen entsprechenden Beschluss bzw. durch den Verwaltervertrag berechtigt sei; er selbst müsse damit rechnen, dass Eigentümer die Maßnahmen unterbinden.

Schuldner meint, die Ersatzvornahme sei die richtige Maßnahme

Die Schuldnerin tritt dem entgegen und macht geltend, dass die Voraussetzungen von § 888 ZPO nicht gegeben seien. Das Urteil verpflichte sie nicht zu einer Handlung, die nicht auch durch einen Dritten vorgenommen werden könne, weswegen es nicht um die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gehe. Die Wiederherstellung der Parkplatzmarkierung sei keine höchstpersönliche Handlung. Der Gläubiger habe bislang auch weder einen Ermächtigungsantrag nach § 887 Abs. 1 ZPO gestellt noch ansatzweise dargelegt, dass die Stellplatzinhaber eine ggfs. zur Durchführung der Ersatzvornahme erforderliche Zustimmung nicht erteilt hätten bzw. nicht erteilen werden.

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