1. Der Anspruch des in der Maßregel der Sicherungsverwahrung Untergebrachten auf Auszahlung des Eigengeldes unterliegt den Pfändungsschutzvorschriften der ZPO nicht. Die §§ 850c, 850k Abs. 1 S. 1, 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind weder direkt noch analog anwendbar.

2. Das verfassungsrechtlich postulierte Abstandsgebot zwischen dem Maßregel- und dem Strafvollzug gebietet keine analoge Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften der ZPO.

LG Freiburg, Beschl. v. 13.2.2023 – 3 T 67/22

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