Der Ausgangspunkt
Wie in der FoVo bereits berichtet, wurde § 850c ZPO zum 8.5.2021 mit inhaltlichen Änderungen neu gefasst. Insbesondere erfolgt die dynamische Anpassung der Pfändungsfreigrenzen nicht mehr nur zweijährlich, sondern nunmehr jährlich.
Hinweis
Die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen beruht auf dem Nettoeinkommen des Schuldners. Dieses ist nach § 850e ZPO zu bestimmen, wenn das Bruttoeinkommen bekannt ist. Wird die Lohnabrechnung des Schuldners beim Drittschuldner angefordert und ausgewertet (vgl. BGH FoVo 2013, 56), muss beachtet werden, dass der Nettolohn nicht mit dem Auszahlungsbetrag übereinstimmen muss. Nach § 850e Nr. 1 ZPO können Positionen in Abzug zu bringen sein. Auch können etwa Naturalleistungen (Nr. 3) hinzuzurechnen sein.
Der tatsächliche Nettolohn ist nach § 850c Abs. 5 ZPO zunächst auf volle zehn EUR abzurunden. Der im Fall mitgeteilte Nettolohn von 1.708,27 EUR ist mithin auf 1.700 EUR abzurunden.
Pfändungsfreibetrag für den Schuldner und die unterhaltsberechtigten Personen
Ausgangspunkt für die Bestimmung des pfändbaren Betrages ist dann der Pfändungsfreibetrag für den Schuldner nach § 850c Abs. 1 ZPO in Höhe von 1.252,64 EUR. Daneben erhält der Schuldner für die erste unterhaltsberechtigte Person nach § 850c Abs. 2 ZPO einen weiteren Freibetrag von 471,44 EUR und für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person von jeweils weiteren 262,65 EUR.
Verfügt die unterhaltsberechtigte Person über eigenes Einkommen, ist es nicht gerechtfertigt, diesen Freibetrag zu gewähren. Allerdings wird ein solcher Sachverhalt nicht von Amts wegen berücksichtigt. Der Gläubiger muss vielmehr nach § 850c Abs. 6 ZPO einen Antrag auf Nichtberücksichtigung der unterhaltsberechtigten Personen stellen. Er ist insoweit auch darlegungs- und beweispflichtig.
Hinweis
Die Darlegungs- und Beweislast darf allerdings nicht überspannt werden. Der Gläubiger kann nicht auf den Euro und Cent genau wissen, über welches Einkommen die gegenüber dem Schuldner unterhaltsberechtigten Personen verfügen. Für die Praxis muss es insoweit genügen, wenn der Gläubiger einen verifizierten Rahmen angeben kann, in dem das Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen liegt. Dem ist Rechnung getragen, wenn der Gläubiger auf die Lohnsteuerklasse 4 des Schuldners verweist, weil das Steuermerkmal beinhaltet, dass der Ehegatte einen etwa gleichen Arbeitslohn erhält wie der Schuldner. Gleichfalls genügt es, wenn der Schuldner in der Vermögensauskunft keinen Betrag als Einkommen des Ehegatten benennt, sondern nur den Arbeitsumfang angibt und auf dieser Grundlage ein Nettoeinkommen geschätzt wird. Es obliegt dann dem anzuhörenden Schuldner, konkretere Angaben zum Einkommen des Ehegatten zu machen, soweit dies für den Antrag nach § 850c Abs. 6 ZPO erheblich ist.
Der Ehegatte verfügt über hinreichendes eigenes Einkommen
Im konkreten Fall wird angegeben, dass der Ehegatte über ein eigenes Einkommen von mehr als 750 EUR verfügt. Ein solches Einkommen genügt, um den Unterhaltsbedarf des mit dem Schuldner in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten abzudecken.
Hinweis
In der Praxis wird immer wieder den Fehler gemacht, das Einkommen des Ehegatten dem Einkommen des Schuldners zuzuschlagen. Das ist fehlerhaft, weil gegen den Ehegatten kein Vollstreckungstitel existiert (§ 750 ZPO) und es für eine Zusammenrechnung an einer Rechtsgrundlage fehlt. Der Umstand, dass der Ehegatte sich selbst unterhalten kann, wird allein über den Antrag nach § 850c Abs. 6 ZPO geltend gemacht.
Die Kommentarliteratur und die Rechtsprechung zeigen unterschiedliche Ansätze, um den zu deckenden Eigenbedarf als Ausgangspunkt für die vollständige Nichtberücksichtigung der unterhaltsberechtigten Personen zu bestimmen. So wird auf einen Anteil am Pfändungsfreibetrag, den konkreten Unterhaltsanspruch, die Grundsicherung nach dem Sozialhilferecht (Hartz IV) mit einem Zuschlag oder auf die konkreten Umstände des Einzelfalls verwiesen. Am Ende handelt es sich bei allen Ansätzen um eine Schätzgrundlage, die zu einem notwendigen Betrag von etwa 500 EUR führt. Vor dem Hintergrund der Vielzahl der Fälle sollte für die Praxis des Gläubigers und seine Antragstellung von diesem Betrag ausgegangen werden. Das Vollstreckungsgericht mag dann im Einzelfall eine Abweichung hiervon begründen und eine teilweise Nichtberücksichtigung annehmen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen verdient der Ehegatte mehr als 500 EUR, so dass er vollständig unberücksichtigt bleibt. Für die Berechnung des Pfändungsfreibetrages ist also allenfalls das Kind zu berücksichtigen, mithin nur noch eine unterhaltsberechtigte Person. Das enttäuschende Ergebnis ist allerdings, dass sich auch dann noch kein pfändbarer Betrag ergibt. Das Nettoeinkommen des Schuldners von 1.700 EUR liegt unter der Summe des Pfändungsfreibetrages für ihn von 1.252,64 EUR zuzüglich des Freibetrages für die erste unterhaltsberechtigte Person von 471,44 EUR.
Auch das Kind ist teilweise nicht zu berücksichtigen
Das Kind verfügt zwar über keine eigenen ...