PfÜB gegen mehrere Drittschuldner
Die Parteien streiten über die Zahlung der Kosten für die Zustellung eines PfÜB an den Schuldner und weitere Drittschuldner.
Die Klägerin erwirkte einen PfÜB, durch den wegen einer titulierten Hauptforderung zuzüglich Zinsen und Kosten Forderungen ihres Schuldners gegen mehrere Drittschuldner gepfändet wurden. Die beklagte Bank, bei welcher der Schuldner ein Konto unterhielt, ist in dem PfÜB als Drittschuldner zu 1 bezeichnet; bei den Drittschuldnern zu 2 und zu 3 handelt es sich um den Arbeitgeber des Schuldners und ein weiteres Bankinstitut. In dem unter Verwendung des amtlichen Formulars erlassenen Beschluss heißt es nach der Auflistung der Beträge, die die Klägerin von dem Schuldner beanspruchen kann:
"Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (vgl. Kostenrechnung) und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss wird/werden die nachfolgend aufgeführte/-n angebliche/-n Forderung/-en des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge – so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist."
Die Klägerin ließ den PfÜB unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts durch den Gerichtsvollzieher (GV) an die drei Drittschuldner und den Schuldner zustellen, wodurch Zustellungskosten in Höhe von 20,75 EUR für die Zustellung an die Beklagte, von 32,36 EUR für die Zustellung an den Drittschuldner zu 2, von 20,75 EUR für die Zustellung an den Schuldner und von 33,76 EUR für die Zustellung an den Drittschuldner zu 3 entstanden.
Am 23.1.2019 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.914,75 EUR. Ein Betrag in Höhe von 20,49 EUR aus der Hauptforderung sowie die Zustellungskosten an den Schuldner und die Drittschuldner zu 2 und zu 3 in Höhe von insgesamt 86,87 EUR blieben offen.
Das AG hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des noch offen gebliebenen Betrags verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LG als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 20,49 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist, und im Übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die beklagte Bank, die Abweisung der Klage zu erreichen, soweit sie zur Zahlung der Zustellungskosten an die übrigen Drittschuldner verurteilt wurde.