BGH folgt dem Kosteninteresse der Gläubiger

Die Klägerin ist gemäß §§ 835 Abs. 1, 836 Abs. 1 ZPO auch bezüglich der Kosten für die Zustellung des PfÜB vom 7.1.2019 an den Schuldner und die weiteren Drittschuldner zur Einziehung berechtigt.

Die mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 7.1.2019 bewirkte Pfändung und Überweisung der Forderung des Schuldners gegen die Beklagte umfasst auch die nach § 788 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO grundsätzlich zugleich mit der Hauptforderung beitreibbaren Kosten der Zustellung an den Schuldner und die weiteren Drittschuldner. Diese Kosten werden in dem Beschluss hinreichend bestimmbar bezeichnet.

PfÜB muss hinreichend bestimmt sein …

Als gerichtlicher Hoheitsakt muss der PfÜB mit der nötigen Klarheit und Bestimmtheit die Anordnung und den Umfang der Pfändung erkennen lassen. Zum notwendigen Inhalt des Pfändungsbeschlusses gehört die Bezeichnung des vollstreckbaren Anspruchs des Gläubigers. Dazu ist der vollstreckbare Anspruch des Gläubigers nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Zwangsvollstreckungskosten zumindest bestimmbar zu bezeichnen (BGH, 8.7.2008 – VII ZB 69/07, JurBüro 2008, 606). Ungenaue Angaben sind nur dann ausreichend, wenn bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welchen Umfang die Pfändung und das Pfandrecht haben.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unterliegt der selbstständigen Auslegung durch das Revisionsgericht; die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist im Revisionsrechtszug frei nachprüfbar (BGH, 25.1.2018 – IX ZR 104/17, WM 2018, 1419 Rn 11). Die Auslegung ist nach objektiven Gesichtspunkten im Wesentlichen nach dem Inhalt des PfÜB vorzunehmen. Umfang und Bestimmbarkeit der vollstreckbaren Forderung müssen sich bei einer nach § 133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchstäblichen Sinne haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben. Ganz offenkundige Tatsachen können für die Auslegung oder zur Ergänzung des Beschlusses herangezogen werden, nicht jedoch außerhalb des Beschlusses liegende Umstände (vgl. BGH, 25.1.2018, a.a.O. Rn 13; vgl. auch Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn B.83 mit B.102).

… was er mit der zitierten Formulierung ist!

Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt, dass der PfÜB auch die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und die weiteren Drittschuldner erfasst. Der Beschluss wurde unter Verwendung des gemäß § 829 Abs. 4 S. 1, 2 ZPO eingeführten und verpflichtenden Formulars für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 1.9.2012) erlassen. Der dort nach der Auflistung der Beträge, die der Gläubiger von dem Schuldner beanspruchen kann, abgedruckte Hinweis spricht aus, dass die nachfolgend angeführten angeblichen Forderungen des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner auch "wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss" so lange gepfändet werden, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.

Kostenregelung ist auszulegen: Notwendige Zustellkosten sind erfasst

Diese Formulierung bringt einerseits zum Ausdruck, dass von dem PfÜB nicht sämtliche notwendigen Kosten der laufenden Zwangsvollstreckung, sondern nur die Kosten der Zustellung dieses Beschlusses erfasst werden (vgl. im Ergebnis auch BeckOK-ZPO/Riedel, 2021, § 829 Rn 27; LG Wuppertal JurBüro 2019, 602 f). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kosten der nach § 829 Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellung an den Schuldner und den Drittschuldner zwangsläufig anfallen und regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind (Kindl/Meller-Hannich/Bendtsen, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 829 ZPO Rn 187). Andererseits ergibt die Auslegung dieser Formulierung, dass die Pfändung nicht nur wegen der Kosten der Zustellung an den betroffenen Drittschuldner, sondern auch wegen der mit der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner entstehenden Kosten erfolgt. Im Fall eines einheitlichen Beschlusses zur Pfändung mehrerer Geldforderungen gegenüber verschiedenen Drittschuldnern nach § 829 Abs. 1 S. 3 ZPO sind von dem PfÜB zudem die Zustellungskosten erfasst, die bei der Zustellung an die weiteren Drittschuldner anfallen (Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Teil I Rn 46, 1246). Aus dem PfÜB ist durch die Angabe von Namen und Anschriften auch der weiteren Drittschuldner erkennbar, dass der Gläubiger die Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen weitere Drittschuldner betreiben will und eine Zustellung des Beschlusses an diese erfolgen kann.

Was wird zugestellt, nicht: an wen

Die Formulierung "Zustellungskosten für diesen Beschluss" kann schließlich nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Pfändung einer gegen einen Drittschuldner bestehenden Forderung nur die Kosten erfasst, die mit der Zustellung des Beschlusses an ihn entstanden sind. Denn es wird nur ein einheitlicher PfÜB erlassen, von dem zum Zweck der Zustellung beglaubigte Abschriften gefert...

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