Der Gerichtsvollzieherauftrag ist in Anlage 1 zur Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV; hierzu Goebel, Neue Formulare in der Zwangsvollstreckung – Ein erster Überblick, FoVo 2023, 1) vorgegeben. Er umfasst insgesamt sieben Seiten in den Modulen A bis Q. Nach den zuständigkeitsbezogenen Grunddaten zum Schuldner, zu den Kontaktdaten des Ansprechpartners – in der Regel des Bevollmächtigten – und zum Empfängerkonto für ggfs. vom Gerichtsvollzieher eingezogene Gelder (hierzu Goebel, FoVo 2023, 41) und den Daten zum Gläubiger und zum Schuldner im Detail in den Modulen A und B (hierzu Goebel, FoVo 2023, 21) folgen die Angaben zum Vollstreckungstitel (hierzu Goebel, FoVo 2023, 81). Der Antrag wird dann in diesem allgemeinen Teil ergänzt durch ein Verzeichnis der beizufügenden und beigefügten Anlagen (Goebel, FoVo 2023, 101 und die Arbeitshilfe FoVo 2023, 107) Danach folgen die nach dem Gesetz erforderlichen oder möglichen Versicherungen, die Gegenstand dieses Beitrages sind.
Hinweis
Beachten Sie: Dem Gerichtsvollzieherauftrag zwingend beizufügen ist die Anlage 6, mithin die Forderungsaufstellung zum Gerichtsvollzieherauftrag.
Modul E – Die Versicherungen zur Bevollmächtigung
Modul E sieht dabei zunächst die Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung i.S.d. § 753a ZPO vor.
Streit um den Anwendungsbereich der Versicherung
Zu sehen ist, dass die Erklärung nach § 753a ZPO sich schon nach ihrem Wortlaut nicht auf die Verfahrensvollmacht beschränkt, während § 81 ZPO dem Wortlaut nach nur die Prozess- bzw. Verfahrensvollmacht betrifft. Das liegt auch daran, dass § 81 ZPO eine fiktive Außenvollmacht regelt, während § 753a ZPO die tatsächlich erteilte Vollmacht betrifft. Insoweit deckt die Versicherung auch das Vorliegen einer Geldempfangsvollmacht ab.
Wer also die Versicherung nach § 753a ZPO abgibt, muss weder eine Verfahrens- noch eine Geldempfangsvollmacht vorlegen (BeckOK-ZPO/Ulrici, § 753a ZPO Rn 2; AG Burg v. 31.5.2021 – 36 M 905/22; AG Lübeck v. 2.3.2022 – 51b M 5/22; AG Mettmann v. 12.10.2022 – 6 M 511/22). Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 753a ZPO (vgl. BT-Drucks 19/20348, S. 72) und entspricht auch zusätzlich der Auffassung des Verordnungsgebers, d.h. des BMJ (Schreiben des BMJ vom 1.12.2021 – RA4 – 3740/18 – R4 369/2021). Das hat jetzt auch der BGH entschieden (5.7.2023 – VII ZB 35/21, in dieser Ausgabe).
Hinweis
Die dem entgegenstehende Auffassung im Hinweisblatt ist – jedenfalls soweit Rechtsanwälte, Verbraucherschutzverbände und Inkassodienstleister nach § 79 Abs. 2 S. 1 sowie Abs. 2 S. 2 Nr. 3 und 4 ZPO betroffen sind – unverbindlich und steht mit der Rechtslage nicht in Einklang. Sie widerspricht ebenfalls der zutreffenden Praxis der überwiegenden Zahl der Gerichtsvollzieher. Sie ergibt letztlich vor dem Hintergrund der mit § 753a ZPO gewollten Verfahrensvereinfachung und der Digitalisierung auch keinen Sinn, wenn dementgegen die Vorlage bestimmter Unterlagen doch wieder verwendet wird. Kaum vermittelbar ist auch, dass bei einem vereinfachten Auftrag nach § 754a ZPO zwar der im Zentrum der Vollstreckung zu sehende Vollstreckungstitel als elektronisches Dokument vorgelegt werden kann, nicht aber die Geldempfangsvollmacht. Das sieht auch der BGH (5.7.2023 – VII ZB 35/21, in dieser Ausgabe) so, sodass das Hinweisblatt überholt ist.
Vollmacht hat kein Verfallsdatum
Soweit von Gerichtsvollziehern teilweise ohne jede normative Grundlage die Auffassung vertreten wird, die Vollmacht müsse "aktuell" sein, ist dies unzutreffend. Weder die §§ 164 ff. BGB noch die zivilprozessualen Regelungen kennen ein allgemeines Verfallsdatum einer Vollmacht. Vielmehr ist der Wegfall der Bevollmächtigung dort explizit für bestimmte Fälle geregelt. Der reine Zeitablauf gehört nicht dazu. Da Verfahrensvollmacht und Geldempfangsvollmacht regelmäßig in einer Urkunde erteilt werden, liefe § 753a ZPO ins Leere.
Weites Verständnis ohne großes Risiko
Die mangelnde Notwendigkeit einer Differenzierung im Umfang der Versicherung bezogen auf das Verfahren und den Geldeinzug zeigt sich gerade auch beim Gerichtsvollzieher, der regelmäßig keine großen Beträge einzieht und weiterzuleiten hat, sodass das praktische Risiko, an einen die Geldempfangsvollmacht versichernden, aber trotzdem nichtberechtigten Rechtsdienstleister auszuzahlen, minimal ist. Fälle, in denen eine Auszahlung an einen Nichtberechtigten trotz Versicherung in der Vergangenheit vorgekommen sind, lassen sich der Rechtsprechung jedenfalls nicht entnehmen. Dies gilt umso mehr, als die Existenz einer Geldempfangsvollmacht nicht nur fingiert wird (wie bei der Verfahrensvollmacht nach § 81 ZPO), sondern ausdrücklich versichert wird.
Hinweis
Wer hier unnötigen und sachlich nicht zu rechtfertigenden Sand ins Getriebe der Zwangsvollstreckung streut, trägt seinen Teil dazu bei, dass Gläubiger und ihre Bevollmächtigten vor dem Hintergrund eines überbordenden Formalismus andere Wege der Forderungseinziehung außergerichtlich und im materiellen Recht suchen, bei denen der...