Anfall der Gebühr ist streitig
Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse ist zulässig, das AG hat in der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde zugelassen, hieran ist das Beschwerdegericht gebunden, § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Im Rahmen des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers vom 7.7.2021 ist weder eine Gebühr nach Nr. 207 noch nach Nr. 208 KV GvKostG entstanden. Die Frage, ob im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages gerichtet auf Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802g ZPO eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 207, 208 KV entsteht, ist streitig.
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Teilweise wird diese Frage bejaht (vgl. OLG Celle DGVZ 2020, 208; OLG Köln DGVZ 2022, 90; Herrfurth, DGVZ 2020, 116–118; Mroß, DGVZ 2020, 118). |
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Teils wird dies verneint (OLG Celle DGVZ 2022, 69; LG Osnabrück DGVZ 2021, 94; Richter, DGVZ 2020, 194–200; Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, GvKostG: KV 207–208 Rn 20; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GvKostG: KV 207–208 Rn 19, jedenfalls für den Fall des fortgesetzten Auftrags). |
Die Voraussetzungen der Gebühr
Die Kammer hält die zuletzt genannte Ansicht für zutreffend. Eine Gebühr nach der Ziffer 207 KV zum GvKostG entsteht im Falle des Versuchs einer gütlichen Erledigung der Sache i.S.d. § 802b ZPO. Dieser bestimmt, dass der GV in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein solle. Die Gebührenvorschrift soll dabei den Aufwand abdecken, den der GV bei dem Bemühen um das Erreichen einer gütlichen Erledigung betreibt. Die Nr. 208 KV enthält einen Ermäßigungstatbestand auf 8 EUR, wenn der GV gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Dies sind die Maßnahmen der Einholung der Vermögensauskunft (Nr. 2) und der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (Nr. 4).
Der Verhaftungsauftrag ist hierbei nicht genannt, weshalb vertreten wird, dass der GV berechtigt ist, die Gebühr nach Nr. 207 KV geltend zu machen, weil er auch hier auf eine gütliche Erledigung hinwirken kann (OLG Köln DGVZ v. 20.1.2022 – 17 W 136/21).
LG sieht einheitlichen Auftrag
Dies hält die Kammer aber nicht für überzeugend. Der Verhaftungsauftrag ist im Rahmen der von § 802a ZPO vorgesehenen Maßnahmen überhaupt nicht vorgesehen. Dies hat seinen Hintergrund darin, dass es sich bei der Erzwingungshaft nach § 802g ZPO lediglich um eine Maßnahme handelt, die die Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO durchsetzen soll. Nr. 207 KV ist ausschließlich dann anzusetzen, wenn der GV isoliert mit dem Versuch der gütlichen Erledigung beauftragt wird. In der "Nichtnennung" des sogenannten Verhaftungsverfahrens in KV 208 die Begründung zu sehen, dass hier KV 207 in Ansatz zu bringen ist, widerspricht dem Grundgedanken des Gesetzgebers, welcher die KV 207 ausdrücklich nur bei isolierter Beauftragung mit der gütlichen Erledigung anfallen lässt (Richter, DGVZ 2020, 194). Richter führt weiter aus:
In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
Zitat
"Nach geltendem Recht fällt eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache nur an, wenn der Gerichtsvollzieher nicht gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 4 ZPO beauftragt ist. Diese Regelung lässt unberücksichtigt, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache zum Teil mit einem erheblichen Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers verbunden ist, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt wurde oder ob der Auftrag gleichzeitig noch auf die Einholung einer Vermögensauskunft oder die Vornahme einer Pfändung gerichtet ist. Der Versuch einer gütlichen Erledigung soll daher stets eine Gebühr auslösen. Bei einer isolierten Beauftragung soll es bei einer Gebühr von 16 EUR bleiben (Nr. 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz – KV GvKostG). Für die übrigen Fälle erscheint eine Gebührenhöhe von 8 EUR angemessen (Nr. 208 KV GvKostG)."
Dementsprechend ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Nr. 207 KV nur für den Fall einer isolierten Beauftragung anfallen, es im Übrigen bei der Nr. 208 KV bleiben solle. Dies vor dem Hintergrund, dass auch die Haft lediglich der Abgabe der Vermögensauskunft dient und damit nicht isolierter Gegenstand eines Auftrags an den Gerichtsvollzieher sein kann.
Voraussetzungen der Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG nicht erfüllt
Auch die ermäßigte Gebühr nach Nr. 208 KV ist jedoch nicht anzusetzen. Teilweise wird dies damit begründet, dass § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG bestimmt, dass bei Durchführung desselben Auftrags eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben wird. Derselbe Auftrag sei der begonnene und mit Haftbefehl fortgesetzte Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft. Es sei nicht auf den Verhaftungsauftrag abzustellen....