Leitsatz
Bei einem Vollstreckungsauftrag zur Verhaftung des Schuldners zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft entsteht keine erneute Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung.
LG Offenburg, Beschl. v. 29.6.2022 – 1 T 52/22
1 Der Fall
Schuldner erscheint nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich und aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Er beauftragte die Gerichtsvollzieherin (GV) mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO und der Pfändung körperlicher Sachen, soweit sich diese aus dem Vermögensverzeichnis ergeben. Die Schuldnerin erschien im daraufhin von der GV zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Nachdem der Gläubiger keinen Haftbefehl beantragt hatte, gab die GV die Vollstreckungsunterlagen nach Durchführung des Eintragungsverfahrens zurück und stellte 46,96 EUR in Rechnung, wobei die Aufstellung auch eine Gebühr nach KV 208 in Höhe von 8 EUR enthielt.
Gesonderter Verhaftungsauftrag
Mit einem weiteren Vollstreckungsauftrag beauftragte der Gläubiger die GV mit der Verhaftung der Schuldnerin nach § 802g Abs. 2 ZPO, nachdem er einen entsprechenden Haftbefehl erwirkt hatte. Im Protokoll der GV über die Verhaftung der Schuldnerin ist festgehalten, dass diese zur Abgabe der Vermögensauskunft und Zahlung nochmals angehalten worden ist. Es ist ferner vermerkt, dass eine gütliche Einigung erfolglos war. Die Schuldnerin gab daraufhin die Vermögensauskunft ab. Die GV stellte dem Gläubiger einen Betrag von 42,85 EUR an Vollstreckungskosten in Rechnung. Hierbei ist keine Gebühr nach KV Nr. 207 oder 208 in Ansatz gebracht worden.
Staatskasse verlangt die Gebühr zum Versuch der gütlichen Einigung
Die Vertreterin der Staatskasse legte Erinnerung gegen den Kostenansatz ein. Die Nichterhebung einer Gebühr nach dem KV GvKostG Nr. 207 sei fehlerhaft. Die GV habe den Versuch einer gütlichen Einigung vor Abnahme der Vermögensauskunft unternommen. Die Gebühr sei entstanden. Die Vollziehung des Haftbefehls stelle kostenrechtlich einen besonderen Auftrag dar. Die Maßnahme der gütlichen Einigung sei im Antrag nicht besonderes zu bezeichnen, sie sei auch nicht vom Gläubiger ausgeschlossen worden. Rechtsprechung und Literatur seien in der Frage geteilter Meinung. Eine Leitentscheidung gebe es nicht, die Handhabung im LG-Bezirk Offenburg sei uneinheitlich. Die GV half der Erinnerung nicht ab und verwies auf die Handlungsempfehlung für die GV-Praxis im OLG-Bezirk Karlsruhe.
AG weist die Erinnerung zurück
Das AG hat die Erinnerung der Vertreterin der Staatskasse zurückgewiesen. Mit der vom AG zugelassenen Beschwerde macht die Vertreterin der Staatskasse geltend, dass die Vollziehung eines Haftbefehls kostenrechtlich ein besonderer Auftrag sei. Die Auffassung, dass es sich um einen einheitlichen Auftrag handele, weil die Verhaftung nur subsidiär zur Erzwingung der Vermögensauskunft erfolge, sei nicht zutreffend.
2 II. Die Entscheidung
Anfall der Gebühr ist streitig
Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse ist zulässig, das AG hat in der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde zugelassen, hieran ist das Beschwerdegericht gebunden, § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Im Rahmen des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers vom 7.7.2021 ist weder eine Gebühr nach Nr. 207 noch nach Nr. 208 KV GvKostG entstanden. Die Frage, ob im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages gerichtet auf Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802g ZPO eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 207, 208 KV entsteht, ist streitig.
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Teilweise wird diese Frage bejaht (vgl. OLG Celle DGVZ 2020, 208; OLG Köln DGVZ 2022, 90; Herrfurth, DGVZ 2020, 116–118; Mroß, DGVZ 2020, 118). |
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Teils wird dies verneint (OLG Celle DGVZ 2022, 69; LG Osnabrück DGVZ 2021, 94; Richter, DGVZ 2020, 194–200; Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, GvKostG: KV 207–208 Rn 20; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GvKostG: KV 207–208 Rn 19, jedenfalls für den Fall des fortgesetzten Auftrags). |
Die Voraussetzungen der Gebühr
Die Kammer hält die zuletzt genannte Ansicht für zutreffend. Eine Gebühr nach der Ziffer 207 KV zum GvKostG entsteht im Falle des Versuchs einer gütlichen Erledigung der Sache i.S.d. § 802b ZPO. Dieser bestimmt, dass der GV in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein solle. Die Gebührenvorschrift soll dabei den Aufwand abdecken, den der GV bei dem Bemühen um das Erreichen einer gütlichen Erledigung betreibt. Die Nr. 208 KV enthält einen Ermäßigungstatbestand auf 8 EUR, wenn der GV gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Dies sind die Maßnahmen der Einholung der Vermögensauskunft (Nr. 2) und der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (Nr. 4).
Der Verhaftungsauftrag ist hierbei nicht genannt, wes...