Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner aufgrund titulierter Zahlungsansprüche die Zwangsvollstreckung. Der Schuldner ist Mitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer Baden-Württemberg (im Folgenden: Drittschuldner) und erreichte vor dem 1.9.2015 die in der Satzung des Drittschuldners definierte Regelaltersgrenze für den Bezug von Altersruhegeld. Einen Antrag auf Gewährung einer Altersruhegeldrente hat er bei dem Drittschuldner bisher nicht gestellt.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) wegen einer Gesamtforderung von 64.451,37 EUR erlassen. Das Versorgungswerk ist als Drittschuldnerin angegeben.
Der gepfändete Anspruch
Gepfändet wurde der Anspruch B und G und dann unter G näher begründet:
Zitat
a) Gepfändet wird weiter das Gestaltungsrecht des Schuldners, den Antrag auf Zahlung des Altersruhegeldes an das Versorgungswerk der Architektenkammer in Baden-Württemberg mit Rückwirkung zum 01.09.2015 zu stellen.
Hilfsweise
b) Gepfändet wird das Gestaltungsrecht, den Antrag auf Zahlung des Altersruhegeldes an das Versorgungswerk der Architektenkammer in Baden-Württemberg (vgl. zur Pfändbarkeit des Gestaltungsrechtes BGH, 20.03.2003 – IX ZR 102/02).
c) Gepfändet wird das Guthaben aus dem Anspruch auf Zahlung der Altersrente für die Vergangenheit (rückwirkend zum 01.09.2015) ohne Abzug der für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenze nach den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO.
In der Drittschuldnererklärung wurde mitgeteilt, dass die Forderung anerkannt werde. Altersruhegeld werde erstmals am 1.9.2015 gezahlt. Der Schuldner habe noch keine Altersrente beantragt. Die Pfändung könne nur gemäß §§ 850a–850i ZPO erfolgen. Es bestünden bereits vorrangig zu erfüllende sonstige Forderungen von drei Gläubigern in Höhe von insgesamt 191.037,24 EUR.
Gegen den PfÜB hat der Schuldner Erinnerung gem. § 766 ZPO eingelegt, die das AG zurückgewiesen hat. Auch die sofortige Beschwerde hatte vor dem LG keinen Erfolg. Auf die zugelassene und eingelegte Rechtsbeschwerde hatte nun der BGH zu entscheiden. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und ist die Rechtsbeschwerdeführerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden, die nun anstelle des Schuldners Beteiligte des Verfahrens ist.