Der Bundestag hat am 18.6.2009 das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung beschlossen. Der Bundesrat wird nach dem Redaktionsschluss dieser Ausgabe, am 10.7.2009, das Gesetz beraten. An seiner Zustimmung gibt es kaum Zweifel, da das Gesetz von ihm eingebracht wurde. Mit dem Gesetz soll einerseits die Informationsgewinnung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung nachhaltig gestärkt, andererseits der elektronische Rechtsverkehr im Offenbarungsverfahren gestärkt werden.
Wahlrecht zur Vermögensauskunft
Der Gläubiger soll zukünftig die freie Wahl haben, ob er die Vermögensauskunft vom Schuldner schon zum Beginn der Zwangsvollstreckung verlangen möchte oder erst nach Pfändungsversuchen.
Auf diese Weise kann entschieden werden, ob eher auf den Überraschungseffekt der Vollstreckung gesetzt wird oder ein absehbar erfolgloser Vollstreckungsversuch unterbleibt und die hierauf entfallenden Kosten erspart werden.
Besondere Möglichkeiten bei Forderungen >500 EUR
Besonders hervorzuheben ist, dass der Gläubiger neue Möglichkeiten der Aufenthaltsermittlung erhält, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist. Über den Gerichtsvollzieher können neben der Abfrage der Meldeämter und des Ausländerzentralregisters – was gegenüber den heutigen Möglichkeiten allenfalls eine Verfahrensbeschleunigung bewirken könnte – nun auch Aufenthaltsabfragen an das Kraftfahrtbundesamt sowie die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt werden. Die dortigen Datenbestände sind meist besser als diejenigen der Meldebehörden, so dass der Schuldner in Zukunft häufiger wird ermittelt werden können.
Auch in der Vermögensermittlung sind weitergehende Fremdauskünfte möglich, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt oder sich aus der Vermögensauskunft kein zugriffsfähiges Vermögen ergibt, das eine vollständige Befriedigung der Forderung erwarten lässt. In diesem Fall hat der Gerichtsvollzieher die Möglichkeit,
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bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen und die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers des Schuldners bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung abzufragen, |
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beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG einzusehen und weiterzugeben und |
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beim Bundeszentralamt für Steuern die Kontodaten des Schuldners nach § 93 Abgabenordnung ermitteln zu lassen. |
Der Gläubiger wird den Schuldner immer wieder darauf hinzuweisen haben, dass der Gerichtsvollzieher diese Angaben ermitteln kann, um ihn dazu zu bringen, die Angaben schon in der Vermögensauskunft zu machen. Dies vermeidet die Kosten der zukünftigen Fremdauskünfte.
Elektronische Vermögensauskunft
Derzeit werden die Vermögensverzeichnisse dezentral und in Papierform bei den Vollstreckungsgerichten geführt. Zukünftig sollen die Vermögensverzeichnisse elektronisch erfasst und entsprechend weiterverarbeitet werden. Zugleich sollen diese jeweils bei einem zentralen Vollstreckungsgericht des Bundeslandes abrufbar werden. Zugleich sollen auch die Schuldnerverzeichnisse – zumindest – länderweise elektronisch geführt und in gleicher Weise abgefragt und genutzt werden können.
Elektronische Vermögensauskunft
Für die Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs im Offenbarungsverfahren bedürfen die Bundesländer eines längeren Übergangszeitraums. Deshalb wird das Gesetz erst zum 1.1.2013 in Kraft treten. Ungeachtet dessen müssen insbesondere Rechtsdienstleister, die bis dahin die Modernisierung ihrer Software oder Hardware betreiben, die Reform im Auge behalten, um von Anfang die technischen Anforderungen zur Datenübernahme zu erfüllen.
Es kann sinnvoll sein, für Akten in der Langzeitüberwachung schon heute für diesen Zeitpunkt eine besondere Wiedervorlage zu verfügen, wenn sich derzeit keine Möglichkeiten für die Ermittlung von Aufenthalt und Vermögen des Schuldners ergeben. Mit dem in Kraft treten des Gesetzes eröffnen sich hier neue Möglichkeiten.