Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte sich der BGH mit dem Fall zu befassen und stellt die amtsgerichtliche Entscheidung wieder her.
Nur formelle Einwendungen im Erinnerungsverfahren
Der angegriffene Beschluss ist bereits deswegen rechtsfehlerhaft, weil das Beschwerdegericht aus materiellrechtlichen Erwägungen der Klauselerinnerung stattgegeben hat. Denn im Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner in begründeter Weise grundsätzlich nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand hat (st. Rspr., vgl. BGH NJW-RR 2004, 1718; BGH InVo 2006, 23; BGH NJW-RR 2006, 567). Der Hinweis, die Unterwerfungserklärung sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, ist keine derartige Einwendung.
Das hat der Notar zu prüfen …
Der Notar hat nach allgemeinen Regeln zu prüfen, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt, und im Falle der Rechtsnachfolge, ob diese, soweit sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist (§ 727 Abs. 1 ZPO). Das ist der Fall. Die Grundschuldbestellung und die Unterwerfungserklärung sind durch Urkunde des Notars festgestellt, die Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite durch weitere Urkunde des Notars.
… und das nicht!
Eine weitergehende Prüfungsbefugnis steht dem Notar, dessen Funktion nach § 797 Abs. 2 ZPO hierbei der eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 724 Abs. 2 ZPO) entspricht, nicht zu. Die Prüfung eines Verstoßes der Unterwerfungserklärung gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt eine umfassende materiellrechtliche Würdigung voraus, zu der der Notar (§ 797 ZPO) ebenso wenig wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 724 ZPO) berufen ist (so auch Binder/Piekenbrock, WM 2008, 1816, 1817).
Konkret: Auch keine evidente Unwirksamkeit
Offen bleiben kann weiterhin, ob von dem Grundsatz, dass materiellrechtliche Einwendungen unberücksichtigt bleiben, eine Ausnahme zu machen ist, wenn die die Einwendung begründenden Voraussetzungen – wie etwa die einer Nichtigkeit gemäß § 134 BGB oder die einer Unwirksamkeit gemäß § 307 BGB – evident sind. Dies bedarf hier keiner Entscheidung. Denn sowohl die Frage, ob eine AGB vorliegt, als auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Klausel in AGB gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt, erfordern eine eingehende materiellrechtliche Beurteilung, die sich einer Evidenzkontrolle des Notars oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verschließt.