Was tut der GV wirklich?

In der Praxis stellt sich der Gläubiger immer wieder die Frage, mit welcher Sorgfalt der Gerichtsvollzieher die Sachpfändung durchführt. Durchsucht er tatsächlich die Wohnung im weitesten Sinne, d.h. einschließlich der Kellerräume, möglicher Gartenanlagen einschließlich der Gartenhäuser, Wohnwagen etc.? Öffnet er an diesen Orten auch die Behältnisse des Schuldners? Erfasst er das wesentliche Inventar in der Wohnung und dokumentiert dies im Gerichtsvollzieherprotokoll bzw. im Anschreiben an den Gläubiger, so dass hierauf weitere Maßnahmen aufgesetzt werden können, jedenfalls die Rechtmäßigkeit der unterlassenen Pfändung überprüft werden kann? Da der Gerichtsvollzieher bei der eigentlichen Pfändung meist erfolglos bleibt, werden diese Fragen von den Gläubigern ebenso regelmäßig mit Nein beantwortet.

Alternative prüfen: Teilnahme am Termin

Die Praxis zeigt, dass die Teilnahme am Termin zur Durchführung der Sachpfändung geeignet sein kann, die "Tiefe" der Vollstreckungsmaßnahme und damit letztlich auch deren Erfolg zu beeinflussen. Erfahrungsberichte belegen, dass in diesen Fällen der Druck auf den Schuldner höher ist, Gegenstände freiwillig herausgegeben und Teilzahlungen zu leisten. Viel häufiger kommt in diesen Fällen auch die Austauschpfändung (hierzu LG Münster NJW 1991, 1407) zum Tragen.

Wann wird Terminsnachricht erteilt?

Der Gerichtsvollzieher informiert den Gläubiger nicht von Amts wegen über den Termin zur Durchführung der Sachpfändung. Eine Terminsnachricht wird vielmehr nur dann erteilt, wenn der Gläubiger dies verlangt. Die maßgebliche Regelung hierzu findet sich in § 62 Abs. 5 der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisungen (hierzu LG Münster NJW 1991, 1407; LG Hof DGVZ 1991, 123; AG Charlottenburg DGVZ 1986, 141; LG Hannover DGVZ 1988, 119, soweit sich aus dem Vollstreckungsprotokoll keine Zugriffsmöglichkeiten eröffnen und besondere Gründe für eine Teilnahme vorliegen; a.A. LG Kassel DGVZ 1988, 173 m. ablehnender Anm. Hausmann DGVZ 1989, 69).

Im Wortlaut: § 62 Abs. 5 GVGA

"Verlangen der Gläubiger oder sein mit Vollmacht versehener Vertreter ihre Zuziehung zur Zwangsvollstreckung, so benachrichtigt der Gerichtsvollzieher sie rechtzeitig von dem Zeitpunkt der Vollstreckung. In ihrer Abwesenheit darf der Gerichtsvollzieher erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit mit der Zwangsvollstreckung beginnen, es sei denn, dass gleichzeitig für einen anderen Gläubiger gegen den Schuldner vollstreckt werden soll. Der Gläubiger oder sein Vertreter sind in der Benachrichtigung hierauf hinzuweisen. Leistet der Schuldner gegen die Zuziehung des Gläubigers Widerstand, so gilt § 108  GVGA entsprechend. Ein selbstständiges Eingreifen des Gläubigers oder seines Bevollmächtigten in den Gang der Vollstreckungshandlung, z. B. das Durchsuchen von Behältnissen, darf der Gerichtsvollzieher nicht dulden."

 
Hinweis

Soweit das LG Köln (DGVZ 1997,152) der Auffassung war, dass der Gerichtsvollzieher nicht gehalten ist, dem Gläubiger die Teilnahme an Vollstreckungshandlungen zu ermöglichen, weil der Gläubiger ohne Zustimmung des Schuldners die Wohnung nicht betreten kann, ist dies durch die Vorschrift des § 62 Nr. 5 GVGA überholt. Die Entscheidung ist auch in der latenten Vermutung unzutreffend, dass der Schuldner eine solche Zustimmung nicht erteilt. Tatsächlich lässt der Schuldner sehr häufig auch den Gläubiger an den Vollstreckungshandlungen in seiner Wohnung teilnehmen.

Der Gläubiger muss also in den Vollstreckungsauftrag den – am besten hervorgehobenen – Hinweis aufnehmen, dass er an der Zwangsvollstreckung teilnehmen möchte. Am besten lässt sich dies organisieren, wenn ein Gerichtsvollzieher für den gleichen Gläubiger mehrere Vollstreckungen auszubringen hat. Dann kann meist ein fester Tag vereinbart werden, an dem die Zwangsvollstreckungen erfolgen. Dies ist für beide Seiten effektiv.

Schuldner leistet Widerstand

Von der Frage, ob der Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, den Gläubiger vom Termin der Vollstreckungshandlung zu informieren und die Anwesenheit des Gläubigers zu gestatten, ist die Antwort auf die Frage zu unterscheiden, ob der Schuldner dem Gläubiger tatsächlich Zutritt zur Wohnung gewähren muss.

Leistet der Schuldner gegen die Zuziehung des Gläubigers Widerstand, so sieht § 62 Nr. 5 GVGA vor, dass § 108 GVGA entsprechend gilt. Der Gerichtsvollzieher soll dann also Gewalt anwenden und zu diesem Zweck polizeiliche Unterstützung anfordern können (§ 758 Abs. 3 ZPO). Widerstand im Sinne dieser Bestimmungen soll jedes Verhalten sein, das geeignet ist, die Annahme zu begründen, die Zwangsvollstreckung werde sich nicht ohne Gewaltanwendung durchführen lassen. Allerdings vermag § 62 Nr. 5 GVGA als Verwaltungsvorschrift tatsächlich den Zutritt zur Wohnung durch den Gläubiger nicht zu erzwingen (LG Berlin DGVZ 1991, 140). Die Unverletzlichkeit der Wohnung kann nur durch eine richterliche Anordnung eingeschränkt werden, Art. 13 Abs. 2 GG. Insoweit hat der Gläubiger nur ein Zutrittsrecht, wenn er einen Durchsuchungsb...

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