Eingehungsbetrug
Kann der Gläubiger nicht ausschließen, dass der Schuldner schon beim Abschluss des zur Vollstreckungsforderung führenden Rechtsgeschäftes weder zahlungsfähig noch zahlungswillig war, so kommt eine Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt des Eingehungsbetruges nach § 263 StGB in Betracht.
Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 263 StGB wegen eines Eingehungsbetruges ist es, dass der Schuldner schon bei dem Abschluss des die Verbindlichkeit begründenden Rechtsgeschäftes weiß, dass er die daraus begründete Forderung des Gläubigers nicht wird ausgleichen können. Er muss den Gläubiger vorsätzlich über seine Zahlungsfähigkeit bzw. -willigkeit täuschen und bei diesem einen entsprechenden Irrtum erregen, der den Gläubiger zu einer Vermögensverfügung veranlasst, nämlich seine Leistung zu bringen. Hierdurch muss ihm ein Schaden entstanden sein.
"Ihre Anhaltspunkte für mangelnde Zahlungswilligkeit"
Die Tatsache, dass der Schuldner schon beim Abschluss des Rechtsgeschäftes zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig war, kann umso mehr aus der Tatsache geschlossen werden, dass
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er die Forderung ohne sachlichen Grund nicht ausgleicht, |
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er in zeitlichem Zusammenhang zum Geschäftsabschlusses bereits die eidesstattliche Versicherung im Offenbarungsverfahren abgegeben hatte |
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zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen ihn bereits eine Vielzahl von Forderungen bestanden, ohne dass er dauerhaft in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (OLG Brandenburg v. 16.11.2005 – 4 U 72/05; KG Berlin MDR 2009, 414). |
Der Schuldner muss dann im Prozess darlegen, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die erforderlichen Geldmittel zum Ausgleich der Forderung verfügte oder aber mit einem alsbaldigen Eingang solcher Geldmittel auf sachlich begründeter Grundlage rechnen konnte.
Kann sich der Schuldner in dieser Art und Weise von dem Vorwurf eines Eingehungsbetruges entlasten, so ergeben sich aus den Angaben des Schuldners ggf. Ansatzpunkte für einen unmittelbaren Vollstreckungszugriff beim Schuldner oder auch für Maßnahmen nach dem Anfechtungsgesetz.
Verletzung der Unterhaltspflicht
Als möglicher Straftatbestand kommt weiterhin die Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt, die sich gegenüber dem Ehegatten aus den §§ 1360 ff. BGB, gegenüber dem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten aus § 1569 BGB, gegenüber dem Lebenspartner aus §§ 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 Lebenspartnergesetz ergeben kann. Entsprechende Unterhaltspflichten ergeben sich gegenüber den Eltern oder den Kindern.
Regelmäßig entziehen sich die Schuldner ihrer Unterhaltspflicht dadurch, dass sie – offiziell – ihre Arbeitsstelle aufgeben. Wurde eine Kündigung provoziert oder gar unmittelbar von dem Schuldner bewerkstelligt, so bleibt sein Verhalten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt von § 170 StGB strafbar.
Hier kann auch eine Strafanzeige helfen. Sie kann geeignet sein, den Schuldner zur erneuten Arbeitsaufnahme, jedenfalls aber zum Nachweis ernsthafter Bemühungen um eine solche Arbeitsaufnahme zu zwingen. Zugleich vermittelt dem Gläubiger das Strafverfahren Erkenntnisse über die Anschrift und den Umfang des Arbeitsverhältnisses bei dem bisherigen Arbeitgeber und ggf. auch bei einem neuen Arbeitgeber.
Aus den Nachforschungen kann sich ergeben, dass rückständiger Unterhalt auch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung begründet ist, so dass insoweit die Privilegierung nach § 850f Abs. 2 ZPO begründet ist. Dies ist für die rückständigen Unterhaltsansprüche wichtig, die über ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass eines PfÜB entstanden sind, da diese nicht nach § 850d privilegiert gepfändet werden können, § 850d Abs. 1 S. 4.
Gläubigerbegünstigung
In Betracht kommt auch die Verletzung von § 283c StGB wegen einer Gläubigerbegünstigung, wenn der Schuldner einen anderen Gläubiger in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit bevorzugt. Die strafbare Gläubigerbegünstigung kommt dabei insbesondere unter drei Aspekten in Betracht:
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So kann sich der Schuldner nach § 283c StGB strafbar machen, wenn der konkurrierende Gläubiger die Leistung hätte überhaupt nicht fordern dürfen, weil dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zustand (Bsp.: Forderung verjährt). |
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Das Gleiche gilt, wenn der konkurrierende Gläubiger die erhaltene Leistung nicht in dieser Art hätte beanspruchen können, d.h. er etwa Waren statt Geldmittel erhalten hat. |
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Am häufigsten ist die Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB in der Form anzutreffen, dass der konkurrierende Gläubiger seine Leistung zur Unzeit erhält, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem er diese hätte noch nicht beanspruchen können, d.h. vor Fälligkeit. Regelmäßig wird dieses Privileg mit einem Teilerlass der Forderung verbunden. |
Strafvereitelung
Kann der Gläubiger weder freiwillig noch im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Befriedigung seiner Forderung erreichen, so kommt auch eine Strafbarkeit des Schuldners unter d...