Leitsatz
Die Bestimmung des § 815 Abs. 3 ZPO ist auf freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher entsprechend anwendbar.
BGH, 29.1.2009 – III ZR 115/08
1 I. Der Fall
Der Beklagte betrieb wegen einer ärztlichen Gebührenforderung gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über die Summe von 820,77 EUR. Die Gerichtsvollzieherin pfändete dessen Pkw BMW 325i und nahm ihn in Gewahrsam.
Schuldner zahlt an GV …
Der Kläger überwies darauf an die Gerichtsvollzieherin unter Angabe des Aktenzeichens des Vollstreckungsbescheids und seines Namens 1.500 EUR.
…die jedoch anders verrechnet
Die Gerichtsvollzieherin, der zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Vollstreckungsaufträge gegen den Kläger vorlagen, verrechnete von diesem Betrag nur 61 EUR auf den Vollstreckungsbescheid des Beklagten und den Rest auf Forderungen von drei Gläubigern, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Anspruch nahmen, deren Geschäftsführer der Kläger war. Die Freigabe des gepfändeten Fahrzeugs unterblieb zunächst.
Schuldner erhebt Vollstreckungsgegenklage
Der Schuldner hat Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erhoben, weil er erfüllt habe. Das AG hat dem entsprochen. Das LG hat die Zwangsvollstreckung nur in Höhe von 61 EUR für unzulässig erklärt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision zum BGH verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.
2 II. Die Entscheidung
Die Forderung des Gläubigers ist nicht bereits durch die Überweisung des Geldbetrages von 1.500 EUR auf das Dienstkonto der Gerichtsvollzieherin im Sinn des § 362 BGB insgesamt erfüllt worden. Denn der Leistungserfolg, auf den es maßgeblich ankommt (BGH NJW 1999, 210 m.w.N.), ist nur hinsichtlich des an ihn weitergeleiteten Betrags von 61 EUR eingetreten.
Keine Erfüllung durch Zahlung an GV
Die Auffassung, es sei im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB erfüllt worden, weil der Kläger vorbehaltlos an die nach §§ 754, 755 ZPO legitimierte und dementsprechend nach § 185 BGB vom Beklagten ermächtigte Gerichtsvollzieherin gezahlt habe, teilt der BGH nicht. Richtig ist zwar, dass der Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags nach § 754 ZPO befugt und im gegebenen Fall verpflichtet ist, Zahlungen in Empfang zu nehmen, dies zu quittieren und dem Schuldner, der seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben, so dass auf der Grundlage dieser Ausfertigung nicht mehr vollstreckt werden kann. Diese Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers beruht aber nicht auf einem bürgerlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Gläubiger, sondern auf seiner Stellung als auch im Bereich der Entgegennahme freiwilliger Zahlungen hoheitlich handelndes Organ der Zwangsvollstreckung. Zum Eintritt der Erfüllungswirkung muss daher regelmäßig hinzukommen, dass der Gerichtsvollzieher das empfangene Geld oder den Eingang auf seinem Dienstkonto an den Gläubiger weiterleitet. Fehlt es hieran, weil der Gerichtsvollzieher den empfangenen Betrag nicht den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften entsprechend verwendet, so dass der Gläubiger hierüber nicht verfügen kann, liegt zwar eine Verletzung von Amtspflichten vor, die dem Gerichtsvollzieher sowohl gegenüber dem Schuldner als auch gegenüber dem Gläubiger obliegen; die beizutreibende Forderung ist jedoch unter solchen Umständen nicht durch Erfüllung erloschen.
Nichts anderes ergibt sich aus § 815 Abs. 3 ZPO, der im Zusammenhang mit gepfändetem Geld vorsieht, dass die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung des Schuldners gilt. Inhalt und Tragweite dieser Fiktion werden in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich bewertet. Es kann aus Sicht des BGH aber dahinstehen, ob es sich nur um eine Gefahrtragungsregelung oder eine Erfüllungsvorschrift handelt. Ein Fall des § 815 Abs. 3 ZPO liegt nämlich nicht vor. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Kläger unter dem Eindruck der vorangegangenen Pfändung seines Fahrzeugs mit dem Ziel der Aufhebung dieser Pfändungsmaßnahme den in Rede stehenden Geldbetrag auf das Dienstkonto der Gerichtsvollzieherin überwiesen hat, handelt es sich um keine Leistung, an der ein Pfändungspfandrecht entstanden wäre.
BGH sieht aber analoge Anwendung
Die Vollstreckungsabwehrklage war aber unter dem Gesichtspunkt einer analogen Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO begründet.
Der BGH folgt der h.M., die eine analoge Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO befürwortet. Die Interessenlage des Schuldners sei mit der bei der Pfändung von Geld vergleichbar. Hier wie dort sei das weitere Verfahren dem Einfluss des Schuldners entzogen. Es wäre widersinnig, wenn sich der Schuldner nach der in § 105 GVGA ausdrücklich vorgesehenen Aufforderung, freiwillig zu zahlen, das Geld wegnehmen lassen müsse, um nicht das Risiko des Abhandenkommens der geleisteten Beträge übernehmen zu müssen.
3 III. Der Praxistipp
Die Auffassung des BGH hatte im konkreten Fall zur Folge, dass die Vollstreckungsgegenklage begründet war. Der Gläubiger hat die Kosten des Klageverfahrens in drei Instanzen...