Zinsen sind nur nach dem Gesetz Nebenforderungen
Um den Verlust berechtigter Zinsen und zeitaufwändige Zwischenverfügungen zu vermeiden, ist es erforderlich, dass der Gläubiger im gesamten Forderungsmanagement, d.h. von der Rechnungsstellung über die Mahnung bis zur späteren Geltendmachung der Haupt-, Neben- und Kostenforderungen darauf achtet, dass die vom Basiszins abhängigen Zinsansprüche zutreffend und bestimmt bezeichnet sind.
Hinweis
Schon aus haftungsrechtlichen Gründen darf der Rechtsanwalt oder der Inkassodienstleister die exakte Berechnung der Zinsen und deren Forderung nur vernachlässigen, wenn er dies mit dem Gläubiger ausdrücklich vereinbart hat. Dafür kann es sehr wohl Gründe geben, etwa wenn in Kenntnis der Leistungsunfähigkeit des Schuldners darauf verzichtet wird, durch eine kostenintensive Vollstreckung die Verjährung von Zinsen nach § 197 Abs. 2 BGB zu vermeiden.
Erst einmal kommt es auf den tatsächlichen Zinsschaden an
Bevor die Frage nach dem gesetzlichen Verzugszins gestellt wird, muss der Rechtsdienstleister mit dem Mandanten klären, ob er einen ganz konkreten Zinsschaden hat. Dies wird gerade bei gewerblichen Mandanten, aber durchaus nicht nur bei diesen der Fall sein.
Beispiel 1
Der Unternehmer U hat als Schreiner im Hause des Bauherrn B Türen und Fenster eingebaut. Die danach offene Forderung in Höhe von 14.000 EUR hat B nur in Höhe von 9.000 EUR ausgeglichen. Im letzten Jahr hat U eine Maschine mit einem Kaufpreis von 50.000 EUR angeschafft. Dafür musste er einen Kredit aufnehmen, der mit 8,5 % verzinst wurde. Kann er diesen Kredit jederzeit, jedenfalls in Höhe der Restforderung von 5.000 EUR, zurückführen, ist ihm ein Zinsschaden von 8,5 % entstanden, der über dem gesetzlichen Verzugszins (s.u.) liegt.
Beispiel 2
Der private Mandant M hat einen Verkehrsunfall erlitten, wobei um die Verursachung gestritten wird. Sein Schaden beträgt 7.000 EUR. Er hat vor Jahren ein Haus gebaut. Der Kredit hierfür läuft noch und ist mit 6,3 % zu verzinsen. Auch hier liegt der tatsächliche Zinsschaden über dem gesetzlichen Verzugszinssatz.
Danach kommt es auf den gesetzlichen Verzugszins an.
Ergibt die Befragung des Mandanten, dass ein relevanter konkreter Zinsschaden nicht vorliegt, kann und muss auf den gesetzlichen Zinssatz zurückgegriffen werden. Für die Höhe des Verzugszinses ist dabei entscheidend, ob es sich bei dem Schuldner um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt:
Bei einem Verbraucher, d.h. einer natürlichen Person, die ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, das weder zu ihrer gewerblichen noch zu ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit gezählt werden kann, beträgt der gesetzliche Verzugszins nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Bei einem Unternehmer als Schuldner beträgt der gesetzliche Verzugszins dagegen nach § 288 Abs. 2 BGB acht Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Basiszinssatz wird halbjährlich neu festgesetzt
Den Basiszinssatz setzt die Deutsche Bundesbank jeweils zum 1.1. und zum 1.7. eines jeden Jahres neu fest. Tatsächlich ist der Basiszinssatz in den letzten zwei Jahren allerdings auf einem historischen Tief verharrt, und zwar bei 0,12 %. Dies hatte zur Folge, dass der gesetzliche Zinssatz bei einem Verbraucher zuletzt bei 5,12 %, bei einem Unternehmer bei 8,12 % gelegen hat. Gerade vor diesem Hintergrund war der konkrete Zinssatz meist höher. Nunmehr hat die Bundesbank den Basiszinssatz zum 1.7.2011 von 0,12 % auf 0,37 % angehoben. Wenn dies auch nur einen kleinen Schritt bedeutet, ist doch die Richtung wieder eine andere geworden. Vieles spricht dafür, dass sich diese Entwicklung nun in den nächsten Jahren fortsetzen, d.h. die Zinsen wieder steigen.
Beide Zinsschadensoptionen miteinander verbinden
Da für den Gläubiger und seinen Bevollmächtigten nicht absehbar ist, wann die Forderung tatsächlich ausgeglichen wird oder zwangsweise beigetrieben werden kann, ist es schwer zu beurteilen, ob es sinnvoll ist, einen konkreten Zinsschaden oder den gesetzlichen Verzugszins zu verlangen. Der Bevollmächtigte kann dies lösen, indem er beide Optionen miteinander verbindet, nämlich grundsätzlich den konkreten Zinsschaden verlangt, mindestens jedoch den gesetzlichen Verzugszins.
Muster: der optimierte Klageantrag
"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … EUR nebst Zinsen in Höhe von … , mindestens jedoch fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, seit dem … zu zahlen."
So holen Sie das Optimum heraus
Da der Basiszinssatz vom 1.7.2011 an bei einem Verbraucher 0,37 % beträgt, ergibt sich ein gesetzlicher Verzugszins nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB von 5,37 %, so dass der Kläger nach dem Klageantrag bei einem höheren konkreten Zinsschaden zunächst diesen erhält.
Beispiel
Bei einer Forderung von 5.000 EUR und einem konkreten Zinsschaden von 8 % erhält der Gläubiger also jährlich 400 EUR Zinsen, während der gesetzliche Verzugszins nur zu einer Zinsforderung von 268,50 EUR führt, eine Differe...