BMF will Steuerzins an Basiszins der Bundesbank koppeln

Das BMF will den Zins auf Steuernachzahlungen und -erstattungen künftig an den Basiszins der Bundesbank koppeln. "Der neue Zinssatz soll in grober Anlehnung an den Basiszinssatz ermittelt werden und ein Mischzinssatz zwischen Guthabenzinsen und Verzugszinsen sein", sagte die parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel der "Welt".

Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Bundesbank berechnet und liegt aktuell bei minus 0,88 Prozent. Steuerzahlerinnen und -zahler müssten damit aktuell deutlich weniger oder gar keine Zinsen auf Nachzahlungen mehr entrichten, bekämen selbst aber auch weniger oder keine Zinsen auf Erstattungen vom Finanzamt.

Angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase hatte das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Sommer die bis dahin ungewöhnlich hohen Steuerzinsen von sechs Prozent für verfassungswidrig erklärt. Es gab dem Bund bis Ende Juli 2022 Zeit für eine Neuregelung.

Unionsfraktionen fordern Komplettabschaffung

Die Unionsfraktion spricht sich für eine Komplettabschaffung des Steuerzinses aus. Ein entsprechender Antrag soll am Donnerstag im Bundestag debattiert werden.

Steuerzahlerbund und DStV: Deckelung auf null Prozent

Der Steuerzahlerbund fordert eine Koppelung an den Basiszins und zugleich aktuell eine Deckelung auf null Prozent. "Der Staat profitiert bei seinen Krediten von der Niedrigzinsphase - das sollte auch für den Steuerzahler gelten", sagte Präsident Reiner Holznagel der Deutschen Presse-Agentur. Maßgeblich sollte aus seiner Sicht der Zinssatz zu Beginn eines jeden Jahres sein. "Dadurch werden Änderungen im Laufe eines Jahres vermieden und es entsteht ausreichend Rechtssicherheit für die Steuerzahler."

Einen ähnlichen Vorschlag hat der Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) gemacht, der außerdem angeregt hat, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass die von Steuerpflichtigen bereits im Rahmen von Betriebsprüfungen geleisteten Vorauszahlungen den Zinslauf stoppen /s. hierzu die News "Reformvorschläge zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen".

dpa

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