Insolvenz muss nicht zur Restschuldbefreiung führen
Dem BGH ist in vollen Umfang zuzustimmen, wenn er hervorhebt, dass der Insolvenzantrag und die Insolvenzeröffnung noch nicht damit gleichgestellt werden können, dass es zu einem abschließenden Verlust der Vollstreckungsforderung kommt, so dass das während der Insolvenz ruhende Pfändungspfandrecht wertlos ist. Wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt, etwa weil er gegen seine Obliegenheiten nach §§ 295, 296 InsO verstoßen hat, kann die Vollstreckung weiter betrieben werden. Es wäre nicht zu rechtfertigen, vor diesem Hintergrund einen neuen PfÜB zu beantragen und die dafür anfallenden Kosten (Gerichtsgebühren, zweifache Zustellung, erneute Kosten des Rechtsdienstleisters) dem Gläubiger wie auch dem erstattungspflichtigen Schuldner (§ 788 ZPO) aufzubürden. Der Gläubiger würde doppelt getroffen, weil er zugleich noch Gefahr läuft, seinen nach § 804 Abs. 3 ZPO erworben Rang zu verlieren.
Selbst die Restschuldbefreiung hindert die Pfändung nicht
In der Praxis noch immer vielfach verkannt und damit besonders hervorzuheben ist, dass auch die erteilte Restschuldbefreiung nicht automatisch, d.h. kraft Gesetzes zum Verlust des Pfändungspfandrechtes und der Forderung führt. Beeinträchtigt ist vielmehr nur deren Durchsetzbarkeit, sofern sich der Schuldner auf die Restschuldbefreiung beruft.
Die Konsequenz in der Praxis
Wird also das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Restschuldbefreiung erteilt, hat der Drittschuldner den noch existenten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wieder zu beachten und pfändbare Beträge an den Gläubiger auszuzahlen. Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen oder vergleichbaren Leistungen, wie etwa Rentenanwartschaften, sind dann also die nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge an den Gläubiger abzuführen. Dabei hat die Überweisung unmittelbar, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen, da Wartefristen nach § 835 ZPO nicht zu beachten sind. Kommt der Drittschuldner dem nicht nach, macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig.
Hinweis
Insoweit ist nämlich zu beachten, dass keine Pflicht des Gläubigers zur Rückgewähr der erlangten Beträge besteht, auch wenn er aufgrund der erteilten Restschuldbefreiung keine Befriedigung beanspruchen kann. Vielmehr muss der Schuldner aktiv werden und einerseits die Herausgabe des Titels vom Gläubiger analog § 371 BGB verlangen, andererseits gegen die fortgesetzte Vollstreckung nach § 767 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage vorgehen, wenn nicht der Gläubiger nach § 843 ZPO und in der dort vorgesehenen Form auf das Pfändungspfandrecht verzichtet.