Pfändungsfreier Jahreswert bestimmt sich nach dem Alter
Nach § 851c Abs. 2 S. 1 ZPO kann der Schuldner nach seinem Lebensalter gestaffelt jährlich einen bestimmten Betrag auf der Grundlage eines nach § 851c Abs. 1 ZPO abgeschlossenen privaten Altersrentenvertrags pfändungsfrei ansammeln. Gemäß § 851c Abs. 2 S. 2 ZPO beträgt der pfändungsfreie Jahresbetrag vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8.000 EUR. Vom Schutz dieser Vorschriften umfasst wird nur der jährlich angesparte Betrag. Ein weitergehender Schutz, der auch das Einkommen des Schuldners erfasst, das zum Aufbau der privaten Altersversorgung eingesetzt wird, ist der Regelung nicht zu entnehmen (so schon LG Bonn ZVI 2009, 214; LAG Niedersachsen, v. 19.8.2010, 4 Sa 970/09; Tavakoli, NJW 2008, 3259).
Wortlaut zum Pfändungsumfang nicht eindeutig
Zwar könnte der Wortlaut des § 851c Abs. 2 ZPO, nach dem der Schuldner abhängig von seinem Lebensalter einen bestimmten Betrag pro Jahr "unpfändbar ansammeln" kann, dafür sprechen, dass auch die Einkünfte des Schuldners, die dieser einsetzt, um eine geschützte Altersvorsorge im Sinne des § 851c Abs. 1 ZPO aufzubauen, pfändungsfrei bleiben müssen.
Anders die Entstehungsgeschichte
Nach der Entstehungsgeschichte des § 851c ZPO kommt jedoch eine entsprechende Auslegung der Vorschrift nicht in Betracht. In der Begründung zu der Regelung führt der Gesetzgeber an mehreren Stellen aus, mit der Vorschrift solle ein "zweistufiger Pfändungsschutz" geschaffen werden (BT-Drucks 16/886, S. 7, 10; vgl. auch Tavakoli, a.a.O. S. 3262; Flitsch, ZVI 2007, 161, 163). Von einem dreistufigen Pfändungsschutz, der auch die zum Aufbau der Altersvorsorge erforderlichen Beträge erfasst, ist dort keine Rede. Geschützt werden sollen nur das angesammelte Deckungskapital und die laufenden Bezüge aus der privaten Altersvorsorge.
Auch systematische Stellung spricht gegen weiten Pfändungsschutz
Ein weitergehender Pfändungsschutz wäre systematisch auch nicht in § 851c Abs. 2 ZPO anzusiedeln gewesen. Er gehörte vielmehr in eine der Regelungen der §§ 850 ff. ZPO, etwa in § 850f Abs. 1 ZPO. Hätte der Gesetzgeber einen entsprechenden Schutz gewollt, hätte es nahe gelegen, eine solche Ergänzung vorzunehmen oder auf einen der Tatbestände des § 850f Abs. 1 ZPO zu verweisen. Tatsächlich wird in § 851c Abs. 3 ZPO aber nur auf § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO Bezug genommen. Dies hat zur Folge, dass bei Leistungen aus mehreren Lebensversicherungsverträgen oder einer privaten Lebensversicherung und gesetzlichen Rentenanwartschaften gegebenenfalls mehrere unpfändbare Beträge zusammengerechnet werden können. Für einen Schutz der zum Aufbau des Kapitalstocks erforderlichen Mittel folgt hieraus nichts.
Letztlich gebieten Sinn und Zweck der Regelung keine andere Sichtweise
Sinn und Zweck der Vorschrift, bestehende Regelungslücken bei dem Vollstreckungszugriff gegen selbständige Personen zu schließen und diesen einen ähnlichen Pfändungsschutz ihrer Altersvorsorge zu verschaffen, wie sie abhängig Beschäftigte im Hinblick auf ihre Sozialversicherungsbezüge genießen (vgl. Holzer, ZVI 2007, 113 f.; Wimmer, ZInsO 2007, 281; Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Kap. 8 Rn 21), gebieten einen entsprechenden Schutz ohne eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht. Der Aufbau des für eine Altersvorsorge erforderlichen Kapitalstocks kann bei Selbständigen auf ganz unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Er muss nicht notwendig – anders als bei Arbeitnehmern in der gesetzlichen Rentenversicherung – durch Abführung bestimmter Beträge aus dem Einkommen gebildet werden. Denkbar sind auch Zahlungen aus dem Vermögen, aus Kapitaleinkünften, Mieteinkünften, anderen laufenden Einnahmen. Eine vollständige Anpassung der Voraussetzungen für die Bildung einer Altersvorsorge bei Arbeitnehmern und selbstständig Tätigen konnte deshalb auch mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge nicht erfolgen. Dass der Gesetzgeber ungeachtet der unterschiedlichen Herkunft der Mittel, die zum Aufbau einer gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bildung einer privaten Altersvorsorge eingesetzt werden, die Einkünfte eines (ehemals) Selbständigen jedenfalls dann pfändungsfrei stellen wollte, wenn diese zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge eingesetzt werden, ist weder dem Gesetz noch der Begründung des Gesetzgebers zu entnehmen.
Auch Gläubigerinteressen müssen beachtet werden
Nach den §§ 850 ff. ZPO sind Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ohnehin nur in ganz beschränktem Umfang den Unpfändbarkeitsregeln unterworfen (vgl. § 850 Abs. 2, § 850i ZPO). Dass der Gesetzgeber über diese Tatbestände hinaus Beträge, die zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge eingesetzt werden, pfändungsfrei stellen wollte, ist nicht erkennbar. Eine solche zusätzliche Freistellung wäre auch im Hinblick auf die Interessen der Gläubiger nicht angemessen. Das vorgebliche Ziel, eine private Altersversorgung aufzubauen, könnte missbraucht werden, um sich weitgehend unpfändbar zu machen. Das hat der Gesetzgeber a...