Leitsatz
Voraussetzungen für die Eintragung der Pfändung eines Miterbenanteils ist neben dem Antrag die Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) mit Zustellnachweis an alle Miterben.
OLG Düsseldorf, 12.11.2012 – 3 Wx 244/12
1 I. Der Fall
Pfändung Miterbenanteil
Der Gläubiger hat nach der Pfändung eines Miterbenanteils unter Bezug auf den Pfändungsbeschluss die Eintragung dieser Pfändung auf den Erbanteil des Schuldners in das Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung ausgeführt, dem Antrag könne noch nicht entsprochen werden; es sei noch der "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nebst Zustellnachweis an alle Miterben als Wirksamkeitsvoraussetzung" einzureichen. Nachdem der Gläubiger der Forderung nicht nachgekommen ist, wurde die Eintragung vom Grundbuchamt abgelehnt. Für eine Fristverlängerung zur Schaffung der Voraussetzungen sei kein Raum, weil der Gläubiger nicht nachgewiesen habe, bereits Maßnahmen eingeleitet zu haben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
2 II. Die Entscheidung
Formale Anforderungen beim PfÜB beachten
Zu Recht hat das Grundbuchamt als Voraussetzung für die Eintragung der Pfändung eines Miterbenanteils die Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Zustellungsnachweis an alle Miterben angenommen.
So wird der Miterbenanteil gepfändet
Gepfändet worden ist hier der Anteil des Schuldners an dem Nachlass seiner verstorbenen Mutter. Dies war nach § 859 Abs. 2 ZPO rechtlich möglich. Die Pfändung eines Erbteils und der in ihm enthaltenen Ansprüche auf Auseinandersetzung der Ebengemeinschaft und auf das Auseinandersetzungsguthaben erfolgt durch Pfändungsbeschluss gemäß §§ 857 Abs. 1, 859 Abs. 2, 829 Abs. 1 ZPO. Dieser muss zu seiner Rechtswirksamkeit, sofern nicht ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter bestellt ist, den übrigen Miterben gemäß § 829 Abs. 3 ZPO als "Drittschuldnern" zugestellt werden (LG Kassel MDR 1997, 1032) und neben dem Verbot an diese, an den Pfändungsschuldner zu leisten, das Gebot an den Pfändungsschuldner enthält, sich jeder Verfügung über den Erbteil zu enthalten (OLG Frankfurt, RPfleger 1979, 205 m.w.N.).
Beschränkungen im Grundbuch
Die Pfändung eines Miterbenanteils bewirkt eine Verfügungsbeschränkung der Miterben, die im Wege der Grundbuchberichtigung bei einem zum Nachlass gehörenden Grundstück (grundstücksgleichen Recht, Grundstücksrecht oder Recht daran) eingetragen werden kann (Demharter, GBO 27. Aufl. 2010 Anhang zu § 13 Rn 33 m.w.N..; Staudinger-Reimann, BGB 2012, § 2214 Rn 13). Zur Eintragung der Pfändung bedarf es eines Antrags sowie der Vorlegung des Pfändungsbeschlusses (Demharter, a.a.O. Anhang zu § 26 Rn 25) und des Nachweises der Wirksamkeit der Pfändung (Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012 § 859 Rn 18).
Dies vorausgeschickt hat das Grundbuchamt beanstandungsfrei ein Eintragungshindernis darin gesehen, das der Gläubiger den PfÜB mit Zustellungsnachweis an alle Miterben nicht vorgelegt hat. Dass dem Gläubiger nicht eine weitere Frist zur Herbeiführung der Eintragungsvoraussetzungen zu gewähren war, hat das Grundbuchamt in seinem Nichtabhilfebeschluss näher erläutert und erweist sich nach den dort dargestellten Gegebenheiten nicht als ermessensfehlerhaft (vgl. hierzu OLG München DNotZ 2008, 934.)
3 III. Der Praxistipp
Anwaltsverschulden vermeiden
Den Anforderungen des Grundbuchamtes hätte der Gläubiger bzw. sein Bevollmächtigter ohne Weiteres nachkommen können. Der PfÜB wird nach § 829 Abs. 2 S. 1 ZPO im Parteibetrieb zugestellt. Die Zustellungsurkunden liegen dem Gläubiger dann ebenso wie der PfÜB selbst vor. Weshalb sich der Bevollmächtigte des Gläubigers gleichwohl darauf beschränkt hat, nur eine Kopie des Erbscheins vorzulegen und im Übrigen auf die Vollstreckungsakten Bezug zu nehmen, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Mit der Bezugnahme auf die Vollstreckungsakte konnte zwar ggf. der Nachweis geführt werden, dass der PfÜB erlassen wurde, nicht aber der Zustellnachweis an die Miterben.
Der Bevollmächtigte des Gläubigers muss bei der Pfändung eines Miterbenanteils darauf achten, dass schon im PfÜB alle Miterben als Drittschuldner bezeichnet sind. Nachfolgend muss er prüfen, ob der Gerichtsvollzieher den PfÜB auch jedem Miterben zugestellt hat. Verstößt er gegen diese Pflichten, kann sich ein erheblicher Schaden ergeben, wenn die Verfügungsbeschränkung nicht greift, über den Grundbesitz deshalb tatsächlich verfügt wird und sich dies nicht rückgängig machen lässt.
Kosten bedenken und reduzieren
An der Notwendigkeit wie beschrieben vorzugehen, ändert auch nichts, dass die Vielzahl der ggf. notwendigen Zustellung an die Miterben erhebliche Kosten verursachen kann, nämlich die Zustellungsgebühr von 7,50 EUR (nach dem 2. KostRMoG sogar 10 EUR) nebst Wegegeld von 2,50 – 10,00 EUR (3,25 – 16,25 EUR). Die Kostenfolge kann aber dadurch abgemildert werden, dass nur einem Miterben zur Erlangung der Drittschuldnerauskunft der PfÜB vom Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt wird und im Übrigen der Gläubiger die kostengünstigere Zustellung durch die Post (5,95 EUR, dem...