Leitsatz (amtlich)
Voraussetzung für die Eintragung der Pfändung eines Miterbenanteils ist neben dem Antrag die Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Zustellnachweis an alle Miterben.
Normenkette
GBO § 13; ZPO § 829 Abs. 1, 3, § 857 Abs. 1, § 859 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Mönchengladbach-Rheydt (Aktenzeichen WI-...) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 3.000 EUR
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2 hat unter Bezug auf den Pfändungsbeschluss - 35 M 274/12 - die Eintragung dieser Pfändung auf den Erbanteil des Beteiligten zu 1 in das Grundbuch beantragt.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 12.7.2012, zur Erledigung bis 9.8.2012, ausgeführt, dem Antrag könne noch nicht entsprochen werden; es sei noch der "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nebst Zustellnachweis an alle Miterben als Wirksamkeitsvoraussetzung" einzureichen.
Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 2 mit seiner Beschwerde vom 18.7.2012 gewandt und zugleich um Fristverlängerung gebeten.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 24.8.2012 der Beschwerde nicht abgeholfen, da "keinerlei Gründe vorgetragen (wurden), die eine Abänderung der Entscheidung rechtfertigen" und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 13.9.2012 den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des AG aufgehoben, weil die formwidrig ergangene Zwischenverfügung an einem Begründungsmangel leide, indem sie trotz des gerichtlichen Vermerks vom 30.7.2012 nur eine Blankettbegründung ("keinerlei Gründe vorgetragen, die eine Abänderung der Entscheidung rechtfertigen") enthalte und nicht zur Frage der nachgesuchten Fristverlängerung Stellung nehme, die der Beteiligte zu 2 gerade mit Blick auf die Beseitigung der Eintragungshindernisse erbeten habe.
Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten zu 2 mit Zwischenverfügung (Beschluss) vom 16.10.2012, zur Erledigung bis zum 9.11.2012, aufgegeben, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nebst Zustellnachweis an alle Miterben vorzulegen und sodann mit Beschluss vom selben Tage unter Aufhebung der Zwischenverfügung den Antrag des Beteiligten zu 2 vom 16.10.2012 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Grundbuchamt ausgeführt,
der Beteiligte zu 2 habe mit seinem Antrag auf Eintragung der Pfändung des Erbanteils des Beteiligten zu 1 lediglich eine Ablichtung des Erbscheins des AG Mönchengladbach-Rheydt vorgelegt und auf die Vollstreckungsakte 35 M 274/12 Bezug genommen.
Voraussetzung für die Eintragung der Pfändung eines Miterbenanteils sei aber die Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Zustellungsnachweis an alle Miterben. Diesen Nachweis habe der Beteiligte zu 2 nicht erbracht. Der Hinweis auf die Vollstreckungsakte reiche als Nachweis nicht aus, da hieraus insbesondere die Zustellung an alle Drittschuldner nicht erkennbar sei. Der Mangel könne nicht behoben werden, da der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht alle Miterben ausweise, weshalb der Antrag sofort zurückzuweisen sei.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der Beschwerde und macht geltend, im Schreiben des AG vom 25.4.2012 sei die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner bereits veranlasst worden. Auf die Unrichtigkeit des Schreibens und dass alle Miterben ausgewiesen werden müssen, habe man ihn nicht hingewiesen. Er beantrage eine angemessene Frist zur Berichtigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 24.4.2012 bzw. zur Erwirkung eines neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu gewähren.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 22.10.2012 der Beschwerde nicht abgeholfen, da es dem Beschwerdeführer die Eintragungshindernisse sowohl während einer persönlichen Unterredung im Büro als auch telefonisch dargelegt habe.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Gespräche mit dem Geschäftsleiter und dem Direktor des AG geführt. Zur Behebung der Beanstandung habe der Antragsteller nichts unternommen, weshalb für eine weitere Fristgewährung kein Raum sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
II.1. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 ist gem. §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO als Beschwerde zulässig und nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO.
2. Zu Recht hat das Grundbuchamt als Voraussetzung für die Eintragung der Pfändung eines Miterbenanteils die Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Zustellungsnachweis an alle Miterben angenommen.
a) Gepfändet worden ist hier der Anteil des Beteiligten zu 1 an dem Nachlass seiner am 14.12.2004 verstorbenen Mutter. Dies war nach § 859 Abs. 2 ZPO rechtlich möglich. Die Pfändung eines Erbteils und der in ihm enthaltenen Ansprüche auf Auseinandersetzung der Ebengemeinschaft und auf das Auseinandersetzungsguthaben erfolgt durch Pfändungsbeschluss gem. §§ 857 Abs. 1, 859 Abs. 2, 829 Abs. 1 ZPO, der zu seiner Rechtswirksamkeit, sofern nicht ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlas...