Die Entscheidung ist im Insolvenzrecht ergangen, entfaltet aber in gleicher Weise in der Zwangsvollstreckung ihre Wirkung. Für die Zwangsvollstreckung muss allerdings beachtet werden, dass Abfindungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich in § 850 ZPO genannt sind und es sich deshalb empfiehlt, diese ergänzend bei der Pfändung von Arbeitseinkommen aufzuführen.

Richtiger Ansatz, falsche Berechnung

Es erscheint vertretbar, die Abfindung nach § 850i ZPO zu betrachten. Allerdings muss dann auch gesehen werden, dass dem Schuldner nicht die Differenz zu seinem bisherigen Einkommen zu belassen ist, sondern monatlich nur so viel, wie er pfändungsfrei nach § 850c ZPO erlangen könnte. Das AG hätte deshalb berechnen müssen, welcher Pfändungsfreibetrag der Schuldnerin nach § 850c ZPO zugestanden hätte. Ausgehend hiervon wäre die Differenz zum tatsächlichen Einkommen für den relevanten Zeitraum – in der Regel höchstens sechs Monate – zu bestimmen gewesen. Nur diese Differenz zum Pfändungsfreibetrag wäre freizustellen.

FoVo 7/2022, S. 138 - 140

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