Erinnerung der Gläubigerin ist erfolgreich

Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Die Anforderung einer Geldempfangsvollmacht ist durch die Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung entbehrlich. Die Bevollmächtigte ist damit nicht verpflichtet, in dem vorliegenden Verfahren eine Geldempfangsvollmacht im Original einzureichen.

GVGA berücksichtigt die Gesetzesänderung (noch) nicht

Dem GV ist zwar zuzustimmen: dass nach den für ihn maßgebenden Vorschriften der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) das Erfordernis der Vorlage einer Vollmacht normiert und diese Vorschriften von ihm grundsätzlich zu beachten sind. Allerdings berücksichtigen die Vorschriften die mit § 753a ZPO vorgenommene Gesetzesänderung nicht. Insoweit ist die Regelung des § 753a ZPO vorrangig.

Wortlaut der ZPO ist eindeutig

Danach haben Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 ZPO bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur noch zu versichern, sodass es eines Nachweises der Vollmacht in diesen Fällen nicht mehr bedarf. Hintergrund ist die Vereinfachung des Verfahrens. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig und nicht auslegungswürdig.

Auch die Gesetzesbegründung spricht dafür

Dass sie dabei die Durchführung des gesamten Zwangsvollstreckungsverfahrens meint, mithin auch die Auskehrung der Leistung erfasst ist, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, darin heißt es:

 
Hinweis

"Die Vorschrift orientiert sich an der für das Mahnverfahren bewährten Vorschrift des § 703 ZPO und dient der Verfahrensvereinfachung. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Regelung auch die Ablieferung nach § 815 Abs. 1 ZPO umfasst und die Vollmacht auch auf Verlangen des Schuldners nicht nachgewiesen werden muss (vgl. insoweit zu § 703 ZPO Vollkammer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 703 ZPO Rn 1), soll sie jedoch für Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO nicht gelten. Personen, die für ihren Arbeitgeber oder Familienangehörige auftreten, müssen also nach wie vor eine Originalvollmacht vorlegen" (BT-Drs 19/20348, S. 72).

Aus diesem Grund ist der GV anzuweisen, die Vollstreckung nicht mit dem Argument zu verweigern, es liege keine Geldempfangsvollmacht im Original vor.

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