Leitsatz
Ist allein das Organ einer juristischen Person Titelschuldner, sind Ordnungsmittel im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung des Organs gegen den Vollstreckungstitel (allein) gegen das Organ festzusetzen.
BGH, Beschl. v. 18.4.2024 – I ZB 55/23
1 Der Fall
Einstweilige Verfügung rechtskräftig gegen den GF und aufgehoben gegen die GmbH
Auf Antrag der Gläubigerin verbot das LG der Gesellschaft und dem Schuldner, ihrem Geschäftsführer im Wege der einstweiligen Verfügung aus lauterkeitsrechtlichen Gründen, ein Bewegungsspielzeug anzubieten. Gegen das Urteil legte nur die Gesellschaft Berufung ein, worauf die einstweilige Verfügung gegen sie aufgehoben wurde. Das Spielzeug wurde danach auf der Internetseite der Gesellschaft und anderer Händler wieder zum Kauf angeboten.
Vollstreckungsantrag gegen den GF
Die Gläubigerin erblickt in den Ankündigungen und Kaufangeboten einen Verstoß des Schuldners gegen das ihm gegenüber nach wie vor wirksame Unterlassungsgebot und beantragte die Festsetzung eines Ordnungsgelds. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen den Schuldner weiter.
OLG sieht keine Möglichkeit, das Organ in die Haftung zu nehmen
Das OLG hat den Ordnungsmittelantrag als unbegründet angesehen, weil eine Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Schuldner als Organ einer juristischen Person in der im Streitfall gegebenen Konstellation nicht in Betracht komme. Es sei wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel, der sowohl gegenüber der juristischen Person als auch ihrem Organ ergangen sei, ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festzusetzen, wenn das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person gehandelt habe. Mit dem Sanktionscharakter der Ordnungsmittel sei es nicht vereinbar, dass das Handeln einer natürlichen Person die Festsetzung ein und desselben Ordnungsmittels gegen mehrere Personen zur Folge habe. Dies gelte im Streitfall erst recht, weil es nicht gerechtfertigt erscheine, das Organ nach Aufhebung des Unterlassungstitels gegenüber der juristischen Person schlechter zu stellen als für den Fall, dass der Unterlassungstitel gegenüber beiden Parteien Bestand habe.
Fehlverhalten des GF müsse eigenständig sein
Gegen die Verhängung eines Ordnungsmittels spreche weiter, dass die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen eine juristische Person und ihr Organ nur in Betracht komme, wenn das Handeln des Organs der juristischen Person nicht nach § 31 BGB zurechenbar sei. Gegen das Organ könne daher ein Ordnungsmittel nur festgesetzt werden, wenn sein Fehlverhalten nicht deckungsgleich mit dem Fehlverhalten der juristischen Person sei, weil das Organ eine über sein Handeln für die juristische Person hinausgehende persönliche Schuld treffe. Im Streitfall sei das Verhalten des Schuldners jedoch deckungsgleich mit dem Verhalten der Gesellschaft. Die Gläubigerin habe nicht dargelegt, dass das Verhalten des Schuldners aufgrund einer Überschreitung der ihm als Organ übertragenen Angelegenheiten der Gesellschaft nicht nach § 31 BGB zugerechnet werden könne.
2 II. Die Entscheidung
BGH folgt den Vorinstanzen nicht
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Der BGH unterscheidet zunächst verschiedene Fälle, um die dann hier die besondere Konstellation zu entscheiden.
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Ist eine juristische Person Vollstreckungsschuldnerin, so ist, weil sie nicht selbst handlungsfähig ist, für die Prüfung einer Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO auf das Handeln ihrer Organe abzustellen, deren schuldhafte Zuwiderhandlung sie sich nach § 31 BGB zurechnen lassen muss (BVerfG GRUR 2007, 618). |
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Ist die juristische Person ausschließliche Titelschuldnerin, ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (BGH, 12.1.2012 – I ZB 43/11, GRUR 2012, 541; MüKo-ZPO/Gruber, 6. Aufl., § 890 Rn 24; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rn 12; Rensen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 890 Rn 49; Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl., § 890 Rn 7). |
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Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, so ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen (BGH GRUR 2012, 541; Zöller/Seibel a.a.O. § 890 Rn 7; Teplitzky/Schilling, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl., Kap. 57 Rn 34; Sturhahn, in: Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl., § 890 ZPO Rn 46; a.A. Lackmann, in: Musielak/Voit a.a.O. § 890 Rn 12; Rensen, in: Wieczorek/Schütze a.a.O. § 890 Rn 49; MüKo-ZPO/Gruber a.a.O. § 890 Rn 24; zur Vert... |