Genügt nicht auch eine Glaubhaftmachung?
Im Ansatz ist der Entscheidung des LG Hagen zuzustimmen. Eine fehlerhafte Forderungsaufstellung oder eine nicht hinreichend deutlich gemachte bewusste Teilvollstreckung kann keine Erfüllung des materiellen Anspruchs herbeiführen. Gleiches gilt für die unzutreffende Herausgabe des Vollstreckungstitels. Soweit das LG einen Beweis einer noch bestehenden Restforderung vom Gläubiger verlangt, ist dies allerdings zu weitgehend. Im Verfahren nach § 733 ZPO muss die Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO genügen. Gegen die so erteilte weitere vollstreckbare Ausfertigung kann der Schuldner dann im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO vorgehen. Hier hat der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Vollstreckungsforderung. Dabei ist der herausgegebene Titel ein Indiz, aber kein Vollbeweis. Diese Beweislastverteilung darf nicht über das Verfahren nach § 733 ZPO umgekehrt werden.
Kostenfolge der fehlerhaften Titelherausgabe
Soweit die fehlerhafte Herausgabe des Titels der Sphäre des Gläubigers entspringt, muss daran gedacht werden, dass eine Erstattung der Kosten durch den Schuldner nach § 788 ZPO ausscheiden kann. Die Kosten sind prinzipiell nicht notwendig, wenn der Gläubiger die Herausgabe des Vollstreckungstitels an den Schuldner hätte verhindern können.
Hinweis
Um dem die Grundlage zu entziehen, sollte der Gläubiger den Schuldner zur Herausgabe des Titels nach § 812 BGB unter Darlegung und Nachweis der noch verbleibenden Restforderung auffordern. Gibt der Schuldner darauf den Titel nicht heraus, war der Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wieder notwendig. Anderes würde nur gelten, wenn der Gerichtsvollzieher nicht nur die erfolgte Zahlung auf dem Titel vermerkt hat, sondern weitergehend auch dessen vollständige Erledigung. Das sollte aber regelmäßig nicht der Fall sein.
Situation durch klare Antragstellung vermeiden
Der Gläubiger muss vermeiden, überhaupt in eine solche Situation zu kommen. Deshalb sollte die Forderungsaufstellung vor der Beauftragung der Vollstreckung mit der notwendigen Sorgfalt geprüft werden. Soweit der Gläubiger lediglich die Erteilung eines Teilauftrages aus Kostengründen wünscht, muss dies im Vollstreckungsauftrag deutlich gemacht werden. Der Auftrag an den Gerichtsvollzieher sollte entsprechend überschrieben werden. Bei dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann dies in der Forderungsaufstellung auf S. 3 des Formulars angegeben werden.
FoVo 8/2013, S. 174 - 175