AG sieht Mitteilungs- und Kostenpflicht

Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung der Abnahme des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher wird zurückgewiesen. Die Auffassung des Gerichtsvollziehers trifft zu, wonach eine Abschrift einer eidesstattlichen Versicherung oder einer Vermögensauskunft des Schuldners auf Antrag einzuholen ist, er dann aber nicht zu entscheiden hat, ob er diesen zusendet oder nicht, weil die Schuldnererklärung älter als drei Monate oder ein Jahr ist oder nicht. Dem Schuldner ist nämlich in jedem Fall Mitteilung über die Einholung zu machen (§ 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO). Eben auch deshalb ist die Abschriftenerteilung für den Gläubiger kostenpflichtig.

Bedingter Auftrag darf abgelehnt werden

Vor dem Hintergrund, dass Gläubiger im Fall der Übersendung einer älteren Abschrift eine Kostenverpflichtung in Abrede stellen, kann der Gerichtsvollzieher den bedingten Auftrag ablehnen.

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