Leitsatz (amtlich)
Der Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft kann auf die Übersendung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses nach § 802d ZPO von vornherein verzichten bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag beschränken mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher von einer kostenpflichtigen (KV 261 GvKostG) Übersendung des Vermögensverzeichnisses absehen muss.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Beschluss vom 23.02.2015; Aktenzeichen 1 T 31/15) |
AG Weißenfels (Beschluss vom 08.01.2015; Aktenzeichen 13 M 1641/14) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Halle vom 23.2.2015 abgeändert:
Der Beschluss des AG Weißenfels vom 8.1.2015 (Gesch. Nr.: 13 M 1641/14) wird abgeändert. Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers S. K. vom 1.12.2014 - DR II. - aufgehoben. Über die Erhebung der Kosten hat der Gerichtsvollzieher unter Beachtung der nachstehenden Beschlussgründe neu zu entscheiden.
Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des AG Aschersleben vom 19.1.2011 (...). Am 25.9.2014 hatte sie den beim AG Weißenfels dienstansässigen Obergerichtsvollzieher K. damit beauftragt, den titulierten Geldbetrag zzgl. Kosten bei dem Schuldner einzuziehen und im Falle der Nichtzahlung eine Vermögensauskunft nach § 802f ZPO abzunehmen. Der Auftrag lautete u.a.:
"Sollten die Pfändungs- und/oder Ermittlungsversuche erfolglos sein, wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, eine Abschrift der Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 802c ZPO einzuholen und zu übermitteln, sofern diese nicht älter als 6 Monate ist."
Der Gerichtsvollzieher hatte sodann festgestellt, dass der Schuldner innerhalb der letzten beiden Jahre bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hatte, und der Gläubigerin eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses übersandt. Mit Kostenrechnung vom 1.12.2014 hat er eine Gebühr nach KV 604 für eine nicht erledigte Amtshandlung in Höhe von 15,00 EUR, eine Gebühr nach KV 261 für die Übermittlung der Vermögensauskunft an einen Drittgläubiger in Höhe von 33,00 EUR, Wegegeld nach KV 711 in Höhe von 6,50 EUR und eine Auslagenpauschale nach KV 716 in Höhe von 9,60 EUR abgerechnet.
Die Gläubigerin hat hiergegen mit Schriftsatz vom 12.12.2014 Erinnerung bei dem AG Weißenfels eingelegt, soweit eine Gebühr für die Übermittlung der Vermögensauskunft sowie hierauf entfallende Auslagen abgerechnet worden sind. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Auftrag auf Übersendung des Vermögensverzeichnisses überholt gewesen sei, weil sie den Auftrag nur für den Fall erteilt gehabt habe, dass die Vermögensauskunft nicht älter als sechs Monate war.
Der Gerichtsvollzieher hat der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und das Verfahren dem AG - Vollstreckungsgericht - vorgelegt. Er war der Ansicht, dass ein Verzicht auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses unzulässig sei, weil sich aus § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO als Folge eines Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft bei Vorliegen einer Auskunft, die nicht älter als zwei Jahre sei, automatisch die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers ergebe, das beim Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Verzeichnis zu übersenden. Auch ein Antrag auf Übersendung eines in zeitlicher Hinsicht beschränkten Vermögensverzeichnisses sei danach nicht zulässig.
Das AG hat mit Beschluss vom 8.1.2015 die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Es hat sich der Rechtsauffassung des Gerichtsvollziehers angeschlossen und zur weiteren Begründung ausgeführt, dass die Frage, ob der Auftrag an den Gerichtsvollzieher auf Übermittlung der Abschrift einer bereits erteilten Vermögensauskunft mit der von der Gläubigerin verknüpften Bedingung erteilt werden könne, in der Rechtsprechung umstritten sei. Es folge der Auffassung, nach der die in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Übersendung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher auch dann zu erfolgen habe, wenn der Gläubiger dies von einer Bedingung abhängig gemacht habe. Der Wortlaut des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO räume dem Gerichtsvollzieher insoweit keine Entscheidungsbefugnis ein, da die Formulierung der Vorschrift "anderenfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck... zu" keiner Interpretation im Sinne einer Dispositionsbefugnis des Gläubigers zugänglich sei. Auch eine Kostenniederschlagung wegen offensichtlich unrichtiger Sachbehandlung nach § 7 Abs. 1 GvKostG komme daher nicht in Betracht.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Gläubigerin geltend gemacht, dass sich aus den Materialien im Gesetzgebungsverfahren zu der letzten Reform des Zwangsvollstreckungsverfahrens ergebe, dass allein der Gläubiger Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs bestimme. Er sei zunächst im eigenen Inte...