Im Eingangsbeitrag dieser Ausgabe wurde dargestellt, inwieweit auf die Vergütungs- und Entschädigungsansprüche eines Sachverständigen, Dolmetschers, Übersetzers oder Zeugen nach dem JVEG zugegriffen werden kann. Die Pfändung muss unter Verwendung des verbindlichen Formulars für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung erfolgen.
Auf Seite 3 des Formulars ist zunächst der Drittschuldner anzugeben. Drittschuldnerin der Zahlungsansprüche nach dem JVEG ist das jeweilige Bundesland, vertreten durch die Landesjustizverwaltung und diese vertreten durch die jeweilige Justizkasse.
Beispiel
Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig) Herr/Frau/Firma |
Land Rheinland Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz, dieses vertreten durch die Landesjustizkasse Rheinland-Pfalz, Hindenburgstraße 8, 55118 Mainz |
Hinweis
Die konkrete Anschrift der Justizkasse kann über die jeweiligen Internetportale der Landesjustizverwaltungen ermittelt werden. Maßgeblich ist die Justizkasse des Landes, in dem das Gericht, bei dem der Schuldner herangezogen wird, seinen Sitz hat. Alle Landesjustizverwaltungen erschließen sich über die zentrale Seite www.justiz.de und hier den Reiter "Bund/Länder".
Auf Seite 4 des Formulars ist sodann im Kasten "Forderung aus Anspruch" anzukreuzen:
Forderung aus Anspruch
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A (an Arbeitgeber) |
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B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)
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Art der Sozialleistung: |
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Konto- / Versicherungsnummer: |
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C (an Finanzamt) |
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D (an Kreditinstitute) |
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E (an Versicherungsgesellschaften)
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Konto-/Versicherungsnummer: |
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F (an Bausparkassen) |
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G (an Sonstige) |
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gemäß gesonderter Anlage |
Letztlich ist auf Seite 6 im Kasten "Anspruch G (an Sonstige)" die eigentliche Bezeichnung des Anspruchs einzufügen. Die Bezeichnung ist dabei davon abhängig, in welcher Funktion der Schuldner im gerichtlichen Verfahren herangezogen wurde.
Anspruch G (an Sonstige)
Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners
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auf Zahlung der ihm zustehenden Entschädigung nach dem JVEG wegen seiner Heranziehung als Zeuge vor dem … -Gericht, insbesondere in dem Verfahren Az.: … , sowie in allen anderen laufenden Gerichts- und Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften des Landes; |
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auf Zahlung der ihm zustehenden Vergütung nach dem JVEG wegen seiner Heranziehung als Sachverständiger vor dem … -Gericht, insbesondere in dem Verfahren Az.: … , sowie in allen anderen laufenden Gerichts- und Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften des Landes; |
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auf Zahlung der ihm zustehenden Vergütung nach dem JVEG wegen seiner Heranziehung als Dolmetscher vor dem … -Gericht, insbesondere in dem Verfahren Az.: … , sowie in allen anderen laufenden Gerichts- und Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften des Landes; |
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auf Zahlung der ihm zustehenden Vergütung nach dem JVEG wegen seiner Heranziehung als Übersetzer vor dem … -Gericht, insbesondere in dem Verfahren Az.: … , sowie in allen anderen laufenden Gerichts- und Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften des Landes. |
FoVo 8/2013, S. 148 - 149