Leitsatz
Soweit der verbindliche Vordruck nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung eine zu pfändende Forderung bereits enthält, ist seine Ergänzung nicht notwendig. Ist dies nicht der Fall, sind zunächst die vorhandenen Freifelder zu nutzen. Erst wenn diese ausgeschöpft sind, kann auf eine Anlage zurückgegriffen werden.
LG Bamberg, 8.7.2013 – 3 T 81/13
1 I. Der Fall
PfÜB-Antrag mit Anlage
Mit einem am 2.5.2013 eingegangenen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) beantragte die Gläubigerin unter Verwendung des amtlichen Vordrucks die Pfändung diverser Forderungen des Schuldners gegenüber seinem Arbeitgeber. Dem Antrag war eine "Anlage 5" beigefügt, in der eine Aufstellung weiter zu pfändender Ansprüche niedergelegt war sowie die Anordnung der Herausgabe diverser Unterlagen vom Schuldner an den Gläubiger gemäß § 836 Abs. 3 ZPO begehrt wurde.
Rechtspflegerin verweigert Bezug auf die Anlage
Am 8.5.2013 erließ die Rechtspflegerin den beantragten PfÜB, allerdings ohne die genannte Anlage zum Gegenstand des Beschlusses zu machen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seit dem 1.3.2013 Vordruckzwang herrsche. Pfändungen von Arbeitseinkommen seien im gesetzlich vorgeschriebenen und zulässigen Inhalt im Vordruck vorgesehen. Eine gesonderte Anlage sei nicht erforderlich und würde dem Vordruckzwang zuwiderlaufen.
Gläubigerin: zu wenig Platz im Formular
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass das Formular keinen ausreichenden Platz für die Aufnahme aller zu pfändenden Ansprüche biete. Nachdem das AG der Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat hierüber der Einzelrichter beim Beschwerdegericht entschieden.
2 II. Die Entscheidung
Formularziel: Effizienzsteigerung bei den Gerichten
Die sofortige Beschwerde hat einen teilweisen Erfolg. Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO sind – sofern das Bundesministerium der Justiz von seiner Ermächtigung gemäß § 899 Abs. 4 Satz 1 ZPO Gebrauch macht – die durch Rechtsverordnung eingeführten Formulare für den Antragsteller verbindlich, d.h. er muss sich ihrer bedienen. Hintergrund dieser Regelung ist eine Effizienzsteigerung insbesondere bei den Gerichten.
Die Grundsätze für das Ausfüllen des Formulars
Für das Ausfüllen der Formulare gilt deshalb im Grundsatz, dass der Antragsteller dem Gericht Informationen, für die die Formulare keine Eintragungsmöglichkeit bzw. keinen oder keinen ausreichenden Platz beinhalten, durch die Nutzung der Freifelder oder durch die Beifügung einer Anlage zukommen lassen kann. Indessen dürfen Freifelder oder Anlagen nur genutzt werden, wenn die Formulare in dem konkreten Fall keine ausreichende Möglichkeit zum Ausfüllen bieten. Sie dürfen mithin nicht genutzt werden, um die Strukturierung der Formulare zu verändern oder das Ausfüllen der in den Formularen vorgesehenen Felder zu umgehen. Dabei hat zunächst eine Nutzung der Freifelder zu erfolgen und erst dann ist der Rückgriff auf die Beifügung von Anlagen zulässig.
Zu pfändende Ansprüche richtig platziert
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die weitere Aufzählung von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber auf der Anlage unter den fortlaufenden Ziffern 4. bis 12. sowie des weiterhin genannten Abrechnungs- und Auskunftsanspruchs nicht zu beanstanden, weil insoweit auf Seite 4 des Drucks die entsprechende Rubrik für Ansprüche an den Arbeitgeber genutzt wurde und zunächst die Freifelder hinsichtlich weiterer Ansprüche ausgefüllt wurden. Erst als die freien Felder aufgebraucht waren, wurde seitens der Gläubigerin auf die Möglichkeit der Beifügung zurückgegriffen. Dies ist insoweit nicht zu beanstanden.
Problem: Herausgabe- und Auskunftsansprüche
Soweit weiterhin die Anordnung gemäß § 836 Abs. 3 ZPO begehrt wird, dass der Schuldner an den Gläubiger Unterlagen herauszugeben hat (letzte drei Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag etc.), wurde die auf Seite 8 befindliche Rubrik des amtlichen Vordrucks hinsichtlich der dort befindlichen Freifelder nicht genutzt, so dass insoweit eine Beifügung als Anlage unzulässig ist. Hinsichtlich der Ablehnung der Aufnahme der Anordnung in dem Beschluss bleibt daher die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ohne Erfolg.
Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Abweichende Besprechung liegt nicht vor, so dass die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, weil zu erwarten ist, dass im Regelfall die vorhandenen Freifelder genutzt werden.
3 III. Der Praxistipp
Formular unausgereift
Der verbindliche Vordruck für den Erlass eines PfÜB bereitet in der Praxis weiterhin erhebliche Schwierigkeiten. Die Zahl der Monierungen und der Rechtsmittelverfahren ist gegenüber der früheren Rechtslage deutlich gestiegen. Der Verordnungsgeber hat eine Vielzahl von praktischen Fallgestaltungen nicht bedacht, sich wenig praxisorientiert gezeigt und insgesamt das Verfahren erheblich verteuert. Während die Gläubiger früher ei...