Leitsatz
1. Die Erteilung einer Drittschuldnerauskunft ist nicht einklagbar.
2. Der Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung der Auskunft ist auf das negative Interesse beschränkt. Der Anspruch geht nicht so weit, dass der Drittschuldner in die Stellung des Schuldners eintritt.
3. Die Übertragung eines Erbanteils in Gläubigerbenachteiligungsabsicht ist anfechtbar.
OLG Koblenz, 17.4.2013 – 3 W 223/13
1 I. Der Fall
Anfechtungsanspruch
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Klage u.a. wegen Drittschuldnerauskunft im Rahmen des Anfechtungsgesetzes. Der Antragsteller ist Pflichtteilsberechtigter nach dem Tode seiner am 19.1.2006 verstorbenen Mutter. Die Erblasserin wurde von ihrer Tochter aus zweiter Ehe als Alleinerbin beerbt. Der Antragsteller hat wegen seines Pflichtteilsanspruchs einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid gegen die Alleinerbin erwirkt.
Anspruch gegen Dritte gepfändet
Er nimmt die Beklagte in Anspruch, weil die zugrunde liegende Erbsumme, aus der der Antragsteller seine Pflichtteilsansprüche gegen … C hat titulieren lassen, auf einem Girokonto der Antragsgegnerin in Höhe von 119.657,12 EUR gutgeschrieben worden sei. Die Antragsgegnerin verfüge heute noch über dieses Geld und weigere sich, dem gepfändeten Anspruch stattzugeben und an ihn, der Antragsteller, auszukehren. Den Auszahlungsanspruch hat er gepfändet.
Das LG hat den PKH-Antrag abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
2 II. Die Entscheidung
Kein Anspruch auf Erteilung einer Drittschuldnerauskunft
Zutreffend hat das LG ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Zahlungsanspruch unter dem Aspekt der nicht erfüllten Drittschuldnerauskunft verlangen kann. Erfüllt der Drittschuldner die Auskunftspflicht nicht, haftet er dem Gläubiger lediglich für den aus der Nichterfüllung seiner Auskunftspflicht entstandenen Schaden nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO. Wie das LG zutreffend bemerkt, beschränkt sich der Anspruch des Gläubigers auf den Schaden, der durch dessen Entschluss verursacht ist, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen (BGH NJW 87, 64; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 840 Rn 13). Sinn der Regelung in § 840 ZPO ist es, dem Gläubiger die Entscheidung zu erleichtern, ob er aus der gepfändeten Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehen soll oder nicht. Der Gläubiger soll so gestellt werden, wie er bei Erfüllung der Auskunftsverpflichtung durch den Drittschuldner gestanden hätte. Dieser hat nur die Pflicht, sich ausschließlich über die für die Vollstreckung in die gepfändete Forderung bedeutsamen Umstände zu erklären. Erfüllt der Drittschuldner die ihm gemäß § 840 Abs. 1 ZPO auferlegte Erklärungspflicht nicht, tritt er damit nicht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger in die Stellung des Schuldners ein.
PfÜB unklar formuliert
Zutreffend führt das LG aus, dass die Ausführungen im Klageentwurf, die darauf verweisen, dass "die zugrunde liegende Erbsumme in Höhe von 119.657,12 EUR, aus der er seine Pflichtteilsansprüche gegen die Schuldnerin habe titulieren lassen, auf das Girokonto der Antragsgegnerin bei der … gezahlt worden sei", einer rechtlichen Einordnung im Rahmen einer gebotenen Schlüssigkeitsprüfung nicht zugänglich ist. Entsprechendes gilt für den Sachvortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei heute noch im Besitz des Geldes und weigere sich, dem gepfändeten Anspruch stattzugeben und an den Kläger auszukehren.
Aber: Beschwerde stützt Begehren auf Anfechtung
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller nunmehr allerdings geltend, dass die Schuldnerin mit unentgeltlichem Übertragungsvertrag die Erbschaft an die Beklagte, ihre Schwiegermutter, übertragen habe. Im Nachlass habe sich im Wesentlichen der Restkaufpreisanspruch aus dem Verkauf des Grundstücks der Erblasserin befunden. Mit Wertstellung vom 23.2.2006 sei der Restbetrag des Kaufpreises in Höhe von 119.657,12 EUR auf das Konto der Beklagten überwiesen worden. Die unentgeltliche Übertragung der Erbschaft zwischen der Alleinerbin und der Beklagten sei ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen worden, die Gläubiger der Schuldnerin, insbesondere ihn, den Antragsteller, und eine weitere Tochter der Erblasserin nach dem Tod der gemeinsamen Mutter zu benachteiligen. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen.
Anfechtung muss erklärt werden
Der Kläger hat der Beklagten gegenüber gemäß § 3 Abs. 1 AnfG die Anfechtung des notariellen Übertragungsvertrages wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung erklärt. Danach ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, dass die unentgel...